Zehn Fragen zu Pflegeeltern
1 Braucht man eine Bewilligung, wenn man ein Pflegekind aufnehmen will?
Ja, sofern man das Kind entweder gegen eine Entschädigung für mehr als einen Monat oder unentgeltlich für mehr als drei Monate aufnimmt. Zuständig ist in der Regel die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz der Pflegeeltern.
2 Welche Voraussetzungen müssen Pflegeeltern erfüllen?
Sie und die im gleichen Haushalt lebenden Personen müssen dem Pflegekind eine gute Pflege, Erziehung und Ausbildung sicherstellen können. Man muss also charakterlich, erzieherisch, gesundheitlich und finanziell in der Lage sein, für das Kind zu sorgen. Und die Wohnung muss gross genug sein. Zudem darf das Wohl der anderen Kinder der Pflegefamilie nicht gefährdet sein.
3 Können auch eingetragene Paare Pflegeeltern werden?
Ja. Sie müssen ebenfalls die generell für Pflegeeltern vorgesehenen Voraussetzungen erfüllen.
4 Haben Pflegeeltern Anspruch auf ein Pflegegeld?
Ja, sofern nichts anderes abgemacht ist. Nehmen sie aber Kinder von nahen Verwandten oder im Hinblick auf eine spätere Adoption auf, wird vermutet, dass sie dies entschädigungslos tun. Aber auch in diesem Fall sind bestimmte Kosten wie etwa ärztliche Behandlungen zu vergüten.
5 Wie hoch ist diese Entschädigung?
Die Höhe der Entschädigung wird im Pflegevertrag festgelegt. Der Betrag muss angemessen sein. Es gibt kantonale Richtlinien, die als Anhaltspunkte dienen. Meistens sind die Beträge nach dem Alter des Pflegekindes abgestuft.
6 Wer muss das Pflegegeld begleichen?
Haben die Eltern das Kind ohne behördliche Anordnung bei den Pflegeeltern untergebracht, müssen sie dafür aufkommen. Wurde die Unterbringung durch die Behörde veranlasst, ist diese entschädigungspflichtig. Sie kann aber auf die Eltern Rückgriff nehmen.
7 Müssen die Pflegeeltern für das Kind Versicherungen abschliessen?
Ja. Das Kind muss gegen Krankheit, Unfall und Haftpflichtansprüche angemessen versichert sein.
8 Erhalten die Pflegeeltern das elterliche Sorgerecht?
Nein. Das Pflegeverhältnis ändert nichts an der elterlichen Sorge. Diese bleibt nach wie vor bei den Eltern. Die Pflegeeltern vertreten aber die Eltern, soweit es nötig ist, im Alltag. Zudem werden die Pflegeeltern vor wichtigen Entscheiden, etwa zur Schul- oder Berufsbildung, angehört. Denn durch den täglichen Kontakt mit dem Kind können Pflegeeltern nützliche Hinweise geben.
9 Wie ist der Kontakt zwischen Eltern und Kind geregelt?
Die leiblichen Eltern haben ein Besuchsrecht. Die Pflegeeltern müssen den persönlichen Verkehr des Kindes zu den Eltern dulden und ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung des Besuchsrechts wird im Pflegevertrag geregelt.
10 Kann das Kind wieder zu den Eltern zurückkehren?
Haben die Eltern das Kind freiwillig bei Pflegeeltern untergebracht, können sie es grundsätzlich jederzeit wieder zu sich zurücknehmen. Die Kindesschutzbehörde könnte das verbieten, wenn dadurch die Entwicklung des Kindes gefährdet wäre. Dies hängt unter anderem von der Dauer des Pflegeverhältnisses und der Beziehung des Kindes zu Eltern und Pflegeeltern ab. Wurde das Kind nicht durch die Eltern, sondern durch die Behörde in einer Pflegefamilie untergebracht, bestimmt diese die Dauer des Pflegeverhältnisses.
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