Zehn Fragen zu Reisen mit Kreuzfahrtschiffen

1. Kann man von einer gebuchten ­Kreuzfahrt kostenlos zurücktreten?

Es kommt darauf an, wo man die Kreuzfahrt gebucht hat und was im Vertrag vereinbart wurde. Bei Buchungen bei einem Schweizer Veranstalter gilt das Pauschal­reisegesetz. Dieses enthält keinen Anspruch auf kostenlose Stornierung. Sind Stornierungskosten vereinbart, ist das verbindlich. Bei Buchungen bei Reisebüros im Ausland oder direkt bei den Reedereien gilt das dort im Vertrag vereinbarte Recht. 
 

2. Ist eine Preiserhöhung nach der ­Buchung zulässig?

Nach Schweizer Recht nur dann, wenn der Vertrag dies ausdrücklich vorsieht und die Preiserhöhung mindestens drei Wochen vor der Abreise mitgeteilt wird. Zulässige ­Gründe sind: gestiegene Treibstoffkosten, höhere Hafentaxen oder Wechselkursänderungen. Falls der Verkäufer den Preis um mehr als 10 Prozent erhöht, kann man ohne Kosten von der Buchung zurücktreten. 

 

3. Bekommt man das Geld zurück, wenn der Reiseveranstalter vor ­Beginn der Reise Konkurs macht?

Ja, sofern er die Kundengelder abgesichert hat – etwa beim Garantiefonds der Reisebranche. Daher sollte man vor einer Vorauszahlung immer prüfen, ob der Verkäufer das Geld absichert. Ist dies nicht der Fall, kann man vor der Reise vom Vertrag ­zurücktreten. Die sicherste Variante: Ohne Sicherstellung keine Vorauszahlung. 

 

4. Ist das Trinkgeld im Preis der ­Kreuzfahrt inbegriffen?

Das steht im Vertrag. Ist dies nicht der Fall, ist das Trinkgeld an Bord freiwillig. Es gibt auch Veranstalter, die eine Trinkgeld­empfehlung abgeben – zum Beispiel 8 bis 12 Euro pro Tag. Der Kunde entscheidet dann selbst, ob und wie viel er zahlen möchte. Eine Übersicht über die Trinkgeldsitten findet man bei www.cruisetricks.de

 

5. Erhält man einen Teil des Preises ­zurück, wenn die versprochenen ­Häfen wegen schlechtem Wetter oder aus ­anderen Gründen nicht angelaufen werden können? 

Ja. Der Grund spielt keine Rolle. Es sei denn, der Veranstalter hat sich im Vertrag eine konkrete Alternative vorbehalten für den Fall, dass er einen Hafen nicht anlaufen kann. Also zum Beispiel Ibiza statt Palma de Mallorca.

 

6. Hat man Anspruch auf eine ­Preisreduktion, wenn die Kabine schmutzig oder defekt ist?

Ja. Jeder Mangel gibt einen Anspruch auf ­sofortige Behebung oder eine Ersatzkabine, die in Ordnung ist. Reisende müssen aber sofort bei der Schiffsréception reklamieren. Falls der Mangel nicht behoben wird, sollte man alles mit Fotos dokumentieren und den Verkäufer in der Schweiz informieren. Nach der Rückkehr kann man von ihm eine Entschädigung fordern. 

 

7. Gibt es eine Orientierungshilfe bei rechtlichen Problemen mit ­Kreuzfahrten?

Ja, die sogenannte «Würzburger Tabelle» (www.würzburger-tabelle.de). Sie enthält Hinweise auf über 600 Streitfälle zu Kreuzfahrten, die von deutschen Gerichten entschieden wurden. Sie dienen auch Schweizer Gerichten als Orientierungshilfe.

 

8. Wer haftet, wenn in die Kabine ­eingebrochen und Schmuck gestohlen wird?

Das richtet sich nach dem Recht, das auf dem Schiff gilt. Massgebend ist die Flagge. Viele Staaten sind dem Athener Übereinkommen beigetreten. Danach müssen die Passagiere für die Beschädigung oder den Verlust von Wertsachen selbst aufkommen, wenn sie dem Schiffspersonal nicht zur Aufbewahrung übergeben wurden. 

 

9. Ist der Kapitän befugt, Passagiere von Bord zu weisen?

Auch das richtet sich nach dem Recht, das auf dem Schiff gilt. Üblich ist: Wer die ­Sicherheit oder Gesundheit der Crew und der Passagiere gefährdet, kann vom Kapitän bei einem Zwischenstopp vom Schiff ­gewiesen werden. Das gilt auch für Rei­sende, die sich völlig daneben benehmen. 

 

10. Darf man eine Kreuzfahrt vorzeitig abbrechen und das Schiff im nächsten Hafen verlassen?

Ja, jederzeit. Man sollte aber das Schiffs­personal informieren, um eine Suchaktion zu vermeiden. Ein Verzicht auf eine Weiterfahrt löst aber keine Rückerstattungspflicht des Veranstalters aus.

23.10.2018

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