Zehn Fragen zum Auswandern
1 Muss man sich abmelden, bevor man auswandert?
Ja. Man erhält den Heimatschein, um sich damit bei der Schweizer Botschaft am neuen Wohnsitz anzumelden.
2 Braucht es im neuen Land weitere Papiere?
Massgebend ist das Gastland. Meist wird unterschieden zwischen touristischen und geschäftlichen Aufenthalten, Wohnsitznahme mit oder ohne Erwerbstätigkeit oder zum Ruhestand. Je nach Land müssen verschiedene Dokumente beschafft und häufig auch übersetzt werden. Neben dem Pass sind das etwa ein Strafregisterauszug, ein Arztzeugnis, eventuell Bankbelege.
3 Müssen Auswanderer weiterhin in der Schweiz AHV zahlen?
Nein. Die Schweiz hat mit diversen Ländern bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Diese regeln, was für Schweizer im Gastland gilt. In gewissen Ländern können Auslandschweizer teilweise freiwillig AHV-Beiträge zahlen.
4 Werden AHV-Renten ins Ausland überwiesen?
Ja, sofern dies die Vorschriften des Wohnsitzstaates nicht ausschliessen. Die Renten werden im Wohnsitzstaat besteuert.
5 Gilt das auch für Renten der 2. Säule?
Wer definitiv in ein Land ausserhalb der EU/Efta zieht, kann sich sein Altersguthaben auszahlen lassen. Beim Wegzug in die EU/Efta gilt: Das obligatorische Guthaben muss auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice parkiert werden. Für überobligatorisch angesparte Gelder sind die Statuten der Kasse massgebend.
6 Was passiert mit der Pensionskassenrente, wenn jemand erst nach der Pensionierung auswandert?
Wer sich nach der Pensionierung für eine Rente entschieden hat, erhält diese weiterhin. Schweizer Pensionskassen verlangen aber oft, dass ein Bankkonto in der Schweiz eröffnet wird.
7 Was passiert mit den Guthaben der 3. Säule?
Beim Wegzug ins Ausland können diese Gelder vollständig bezogen werden.
8 Kann man vom Ausland aus wählen und abstimmen?
Ja. Wer sich bei einer Botschaft anmeldet, kann sich im Stimmregister des alten Wohnorts oder der Heimatgemeinde eintragen lassen.
9 Was passiert mit der Krankenversicherung?
Erwerbstätige, die in ein EU- oder Efta-Land auswandern, sind im Gastland obligatorisch gegen Krankheit und Unfall versichert. Nichterwerbstätige sowie Personen, die in ein Land ausserhalb der EU/Efta auswandern, müssen selber für Kranken- und Unfallschutz sorgen.
10 Kann man den Hausrat zollfrei in das Gastland einführen?
Ja, Umzugsgut kann in den meisten Ländern zoll- und mehrwertsteuerfrei eingeführt werden. Es wird eine Abmeldebestätigung der schweizerischen Wohngemeinde benötigt.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.