Zehn Fragen zum Betreuungsunterhalt

1 Wer hat Anspruch auf Gelder für die Betreuung von Kindern?

Der Elternteil, der die Kinder betreut und während dieser Zeit nicht arbeiten kann. Mit dem Betreuungsunterhalt wird die finanzielle Erwerbseinbusse abgegolten. Er ist zusätzlich zu den Alimenten für die Kinder geschuldet. 

2 Was wird mit den Alimenten für die Kinder abgegolten?

Die direkten Kosten der Kinder zum ­Beispiel für Wohnen, Essen, Kleider und ­Krankenkasse. 

3 Wer muss die Kosten für eine ­Fremdbetreuung ­bezahlen?

Der Elternteil, der das Kind nicht ­betreut. 

4 Müssen auch ledige Eltern für die ­Betreuung von Kindern bezahlen?

Ja. Es spielt keine Rolle, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Wesentlich ist ­allein, ob ein Elternteil durch die Betreuung von Kindern einen Erwerbsausfall hat.

5 Wie wird der Betreuungsunterhalt ­berechnet?

Das Gesetz sagt dazu nichts. Gerichte und Behörden wenden zwei unterschiedliche Methoden an: die «Betreuungsquoten­methode» oder die «Lebenshaltungskosten­methode». Bei ­beiden ermittelt man zuerst den finan­ziellen Bedarf des betreuenden ­Elternteils. Grundlage ist das familienrechtliche Existenzminimum (Grundbetrag für Nahrung, Kleider, Miete, Krankenkasse, Berufsaus­lagen und Steuern). Dieses liegt  je nach Kanton und Region zwischen 2600 und 3000 Franken pro ­Monat. 

6 Was ist unter der sogenannten ­«Betreuungs­quotenmethode» zu verstehen?

Bei dieser Methode wird das Einkommen des Betreuenden nicht berücksichtigt. Der Betreuungsunterhalt wird proportional zur geleisteten Betreuung festgelegt. Bei 100 Prozent Betreuung sind die ganzen ­Lebenshaltungskosten als Betreuungsunterhalt geschuldet. Bei 50 Prozent Betreuung die Hälfte. Diese Methode gilt zum Beispiel in den Kantonen BS, GL, LU, SG und ZG. 

7 Wie wird bei der  sogenannten «Lebenshaltungs­kostenmethode» ­gerechnet?

Hier wird das Einkommen des betreuenden Elternteils berücksichtigt. Kann er damit seinen Lebensbedarf decken, ist kein ­Betreuungsunterhalt geschuldet. Diese ­Methode gilt zum Beispiel in den Kantonen AG, BE, BL, GR, SO, SZ und TG. 

8 Hat sich das Bundesgericht schon zur Berechnungsmethode geäussert?

Ja. Im Mai hat es sich für die Lebenshaltungskostenmethode ausgesprochen (Urteil 5A_454/2017). Ob sich alle Behörden und Gerichte daran halten, ist allerdings unklar. 

9 Wie lange muss Betreuungsunterhalt bezahlt werden?

Das Gesetz sagt dazu nichts Konkretes. Das Bundesgericht hat sich im September neu für das sogenannte «Schulstufenmodell» entschieden: Der betreuende Elternteil ist nicht verpflichtet zu arbeiten und erhält den ganzen Betreuungsunterhalt, bis das jüngste Kind obligatorisch eingeschult wird. Je nach Kanton ist das der Kindergarten oder die Primarschule. Danach hat der ­betreuende Elternteil Anspruch auf den halben Betreuungsunterhalt. Ab Eintritt in die Sekundarstufe wird davon ausgegangen, dass er 80 Prozent und ab dem 16. Geburtstag des Kindes 100 Prozent arbeiten kann. Dann erhält der Betreuende nichts mehr (Urteil 5A_384/2018). Von diesem Modell kann im Einzelfall abgewichen werden – zum Beispiel wenn ein Kind behindert ist. Ob sich alle Behörden und Gerichte an das Schulstufenmodell halten, ist noch unklar. 

10 Wer legt den Betreuungsunterhalt fest?

Ledige Eltern können den Unterhalt in ­einem Vertrag festlegen und diesen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Kesb) genehmigen lassen. Sind sie sich nicht ­einig, entscheidet das Gericht. Bei verheirateten Eltern entscheidet das ­Scheidungsgericht – bei Einigkeit gestützt auf die Scheidungskonvention.

20.11.2018

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