Zehn Fragen zum Bürgerrecht

1 Was sind die Vorteile des Schweizer Bürgerrechts?

Nur Schweizer Bürger dürfen an eidgenös­sischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und sich selbst zur Wahl stellen. Zudem hat jeder Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen oder ­gegen ihren Willen an eine ausländische ­Behörde ausgeliefert werden. 

2 Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Ausländer das Bürgerrecht?

Gesuchsteller müssen sozial und kulturell integriert sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten und dürfen keine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstellen.

3 Wann kann man erstmals ein Gesuch um Einbürgerung stellen?

Wenn man seit mindestens zwölf Jahren in der Schweiz wohnt. Die Zeit zwischen dem 10. und 20. Geburtstag wird dabei doppelt gerechnet.

4 Wer hat Anspruch auf eine erleich­terte Einbürgerung?

Voraussetzung ist eine seit mindestens drei Jahren dauernde Ehe mit einem schweize­rischen Ehegatten und ein mindestens ­fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz. ­Davon muss ein Jahr vor der Einreichung des Gesuchs liegen. 

5 Was gilt bei eingetragenen Partnerschaften?

Grundsätzlich dasselbe wie bei Verheirateten: Die Gesuchsteller müssen mindestens fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, ein Jahr davon unmittelbar vor der Gesuchstellung und zudem seit drei Jahren in ein­getragener Partnerschaft mit einem Schweizer bzw. Schweizerin leben. Aber eine Einbürgerung erfolgt nicht im erleichterten, sondern im ordent­lichen Verfahren.

6 Was gilt bei ­Konkubinatspaaren ­punkto Bürgerrecht?

Das Konkubinat ist eine eheähnliche ­Gemeinschaft. Es hat keine Wirkung auf das Einbürgerungsverfahren. 

7 Wer entscheidet über die Ein­bür­gerung?

Das Verfahren der ordentlichen Einbür­gerung ist dreistufig: Als Erstes prüft der Bund, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Danach gelangt das Gesuch an Kanton und Gemeinde, die noch zusätzliche Voraus­setzungen prüfen. Bei der erleichterten ­Einbürgerung entscheidet hingegen die Bundesverwaltung allein. Kantone und ­Gemeinden können allenfalls eine Beschwerde einreichen.

8 Sind die Einbürgerungschancen ­in der Schweiz überall gleich gross?

Nein. Die Gemeinden können zusätzliche Voraussetzungen zu den eidgenössischen vorsehen. Deshalb sind die Hürden zum Bürgerrecht unterschiedlich.

9 Verliert man durch die Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit?

Nicht zwingend. Das Schweizer Recht erlaubt das Doppelbürgerrecht. Entscheidend ist daher, ob der Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit eine Doppel­bürgerschaft erlaubt oder nicht. Gleiches gilt, wenn ein Schweizer Bürger eine zusätzliche Staats­angehörigkeit erwerben möchte.

10 Kann das Bürgerrecht wieder entzogen werden?

Gegen den Willen der eingebürgerten ­Person ist dies nur in Ausnahmefällen ­möglich, beispielsweise wenn die Ein­bürgerung durch falsche Angaben oder ­Verheimlichung erheblicher Tatsachen ­erschlichen wurde. Theoretisch denkbar ist außerdem ein Entzug, wenn das ­Verhalten eines Doppelbürgers den ­Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich schadet. Das wäre aber nur in gravierenden Fällen denkbar, beispiels­weise bei einem verurteilten Kriegs­verbrecher.

09.11.2016

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