Zehn Fragen zum Bürgerrecht
1 Was sind die Vorteile des Schweizer Bürgerrechts?
Nur Schweizer Bürger dürfen an eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen und sich selbst zur Wahl stellen. Zudem hat jeder Schweizer das Recht, sich an jedem Ort des Landes niederzulassen, die Schweiz zu verlassen oder in die Schweiz einzureisen. Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen oder gegen ihren Willen an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2 Unter welchen Voraussetzungen erhält ein Ausländer das Bürgerrecht?
Gesuchsteller müssen sozial und kulturell integriert sein, die schweizerische Rechtsordnung beachten und dürfen keine Gefahr für die Sicherheit der Schweiz darstellen.
3 Wann kann man erstmals ein Gesuch um Einbürgerung stellen?
Wenn man seit mindestens zwölf Jahren in der Schweiz wohnt. Die Zeit zwischen dem 10. und 20. Geburtstag wird dabei doppelt gerechnet.
4 Wer hat Anspruch auf eine erleichterte Einbürgerung?
Voraussetzung ist eine seit mindestens drei Jahren dauernde Ehe mit einem schweizerischen Ehegatten und ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt in der Schweiz. Davon muss ein Jahr vor der Einreichung des Gesuchs liegen.
5 Was gilt bei eingetragenen Partnerschaften?
Grundsätzlich dasselbe wie bei Verheirateten: Die Gesuchsteller müssen mindestens fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, ein Jahr davon unmittelbar vor der Gesuchstellung und zudem seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit einem Schweizer bzw. Schweizerin leben. Aber eine Einbürgerung erfolgt nicht im erleichterten, sondern im ordentlichen Verfahren.
6 Was gilt bei Konkubinatspaaren punkto Bürgerrecht?
Das Konkubinat ist eine eheähnliche Gemeinschaft. Es hat keine Wirkung auf das Einbürgerungsverfahren.
7 Wer entscheidet über die Einbürgerung?
Das Verfahren der ordentlichen Einbürgerung ist dreistufig: Als Erstes prüft der Bund, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Danach gelangt das Gesuch an Kanton und Gemeinde, die noch zusätzliche Voraussetzungen prüfen. Bei der erleichterten Einbürgerung entscheidet hingegen die Bundesverwaltung allein. Kantone und Gemeinden können allenfalls eine Beschwerde einreichen.
8 Sind die Einbürgerungschancen in der Schweiz überall gleich gross?
Nein. Die Gemeinden können zusätzliche Voraussetzungen zu den eidgenössischen vorsehen. Deshalb sind die Hürden zum Bürgerrecht unterschiedlich.
9 Verliert man durch die Einbürgerung die bisherige Staatsangehörigkeit?
Nicht zwingend. Das Schweizer Recht erlaubt das Doppelbürgerrecht. Entscheidend ist daher, ob der Staat der bisherigen Staatsangehörigkeit eine Doppelbürgerschaft erlaubt oder nicht. Gleiches gilt, wenn ein Schweizer Bürger eine zusätzliche Staatsangehörigkeit erwerben möchte.
10 Kann das Bürgerrecht wieder entzogen werden?
Gegen den Willen der eingebürgerten Person ist dies nur in Ausnahmefällen möglich, beispielsweise wenn die Einbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Theoretisch denkbar ist außerdem ein Entzug, wenn das Verhalten eines Doppelbürgers den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich schadet. Das wäre aber nur in gravierenden Fällen denkbar, beispielsweise bei einem verurteilten Kriegsverbrecher.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.