Zehn Fragen zum Ehevertrag

1 Was ist der Unterschied zwischen ­einem Ehe- und einem Erbvertrag?

Ein Ehevertrag wird zwischen zwei Ehe­gatten geschlossen und hat zum Zweck, die güterrechtlichen Verhältnisse festzulegen. Mit einem Erbvertrag regeln Angehörige ihre Vermögensverhältnisse für den Fall des Todes. Beides kann man auch zusammen in einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag regeln.

2 Ist ein Ehevertrag nur im Hinblick auf eine allfällige Scheidung sinnvoll?

Nein, ein Ehevertrag hat auch im Todesfall Auswirkungen auf die Erbschaft. Je nach Vereinbarung fällt dereinst mehr oder weniger Vermögen in den Nachlass des Verstorbenen. Der überlebende Ehegatte kommt dadurch besser oder schlechter weg, als dies ohne Ehevertrag der Fall wäre.  

3 Müssen Ehegatten einen Ehevertrag abschliessen?

Nein. Ehepaare, die keinen Ehevertrag ­abgeschlossen haben, leben automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst: Mann und Frau ­haben je ein Eigengut und je eine Errun­genschaft. Zur Errungenschaft gehören im Wesentlichen alle während der Ehe aus dem Erwerbseinkommen und aus Zahlungen von Sozialversicherungen aufgebauten Vermögenswerte. Eigengut sind insbesondere die Vermögenswerte, die einem Ehegatten schon zum Zeitpunkt der Heirat gehörten und die er während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erhielt. Bei der Auflösung der Ehe hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen, das Eigengut kann jeder behalten.  

4 Muss ein Ehevertrag noch vor der ­Heirat abgeschlossen werden?

Nein, das geht auch während der Ehe. Es ist aber sinnvoll, die gegenseitigen Ansprüche frühzeitig zu regeln, falls sie vom Gesetz abweichen sollen.

5 Müssen beim Abschluss eines Ehe­vertrags bestimmte Formvorschriften eingehalten werden?

Ja. Eheverträge sind nur gültig, wenn sie von einem Notar beurkundet werden.

6 Was kostet ein ­Ehevertrag?

Die Notariatstarife sind sehr unterschiedlich. Am günstigsten schliesst man ­einen Ehevertrag in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden und Schwyz ab. Den ­Notar kann man in der Schweiz frei wählen.

7 Was kann in einem Ehevertrag ­vereinbart werden?

Die Ehegatten können sich auf Gütertrennung oder Gütergemeinschaft ­einigen. Oder sie können den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung beibehalten, aber vereinbaren, dass der überlebende Ehegatte die gesamte eheliche Errungenschaft erhält. In die Erbschaft fällt dann nur noch das Eigengut der verstorbenen Person.

8 Was versteht man unter Güter­trennung und ­Gütergemeinschaft?

Bei der Gütertrennung gibt es kein gemeinsames eheliches Vermögen, jeder Ehegatte verwaltet sein Einkommen und Vermögen allein. Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung gibt es somit nichts zu teilen. Bei der Gütergemeinschaft hingegen gehören fast alle Vermögenswerte – ausser etwa die persönlichen Gebrauchsgegenstände – beiden Ehegatten gemeinsam. Bei der ­güterrechtlichen Auseinandersetzung nach einem Todesfall steht jedem Ehegatten die Hälfte dieses Gesamtguts zu. Bei einer Scheidung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. 

9 Endet ein Ehevertrag automatisch bei einer Trennung der Ehegatten?

Nein. Der Vertrag endet erst mit der Scheidung oder dem Tod. Auf Antrag eines Ehegatten kann das Gericht aber eine Gütertrennung anordnen.

10 Wie kann ein Ehevertrag wieder ­aufgehoben werden?

Die Aufhebung oder Änderung eines Ehevertrags ist nur im gegenseitigen Einver­nehmen der Ehegatten möglich. Sie muss notariell beurkundet werden. Ausnahme: Das Gericht kann Gütertrennung anordnen, wenn die Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht gefährdet ist.

24.05.2022

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