Zehn Fragen zum Einkaufen im Internet

1 Wie muss man vorgehen, wenn das ­bestellte Produkt nicht innerhalb der vereinbarten Frist geliefert wird?

Man sollte den Internetshop schriftlich mahnen und eine Frist von einigen Tagen für die nachträgliche Lieferung ansetzen. Bleibt die Reaktion aus, kann man von der Bestellung zurücktreten. Wer im Voraus bezahlt hat, kann das Geld zurückverlangen.

2 Wer trägt die Kosten des Versands?

Das ist im Vertrag geregelt. Fehlt eine Abmachung, muss der Käufer die Versandkosten bezahlen. Beim Versand vom Ausland in die Schweiz kommen allfällige Kosten für die Verzollung dazu.

3 Wer haftet, wenn die bestellte Ware auf dem Versandweg verloren geht?

Derjenige, der für den Verlust verantwortlich ist. Der Verkäufer, wenn er die Ware mit einem eigenen Camion liefert, oder der Transporteur (Spedition, Post oder Bahn).

4 Haftet die Post, wenn sie ein Paket in den Briefkasten legt und dieses dann gestohlen wird?

Nein. Sie haftet nur, wenn der Pöstler das Paket an einem Ort ablegt, wo es auch andere Leute nehmen können – etwa in den Hauseingang oder ins Treppenhaus.

5 Was muss man bei Erhalt der Ware als Erstes tun?

Man sollte sofort prüfen, ob das gelieferte Produkt mit der Bestellung übereinstimmt. Und ob es funktioniert. Ist es defekt, muss man den Verkäufer sofort informieren. Er entscheidet dann, ob die defekte Ware zur Reparatur zurückgeschickt werden soll – oder ob er einfach ein zweites, funktionierendes Produkt liefert. 

6 Wer muss bei der ­Rücksendung von defekten Waren das Porto ­zahlen? 

Das Porto geht zulasten des Verkäufers – ­ausser im Vertrag steht etwas anderes.

7 Darf man auch Ware ­zurückschicken, weil sie ­einem nicht gefällt?

Nein. Das Gesetz sieht bei Kaufverträgen für diesen Fall kein Rückgaberecht vor. ­Allerdings kann dies im Vertrag anders geregelt werden. Das ist bei vielen Internetshops der Fall. Sie akzeptieren Rücksendungen, wenn man die Ware innert einer bestimmten, im Vertrag genannten Frist ­zurückschickt. 

8 Dürfen Eltern eine Ware ­zurücksenden, wenn sie mit der ­Bestellung ihres Kindes nicht ­einverstanden sind?

Nur wenn die bestellte Ware so viel kostet, dass sie der Minderjährige nicht mit seinem Taschengeld, Lehrlingslohn oder Ersparten bezahlen kann. Dann sind die Verträge ohne Genehmigung der Eltern nicht gültig. 

9 Was gilt, wenn man nicht bestellte Ware erhält?

Der Empfänger kann die unbestellte Ware behalten, weitergeben oder vernichten. Falls es sich um Sendungen von beträchtlichem Wert handelt, sollte er den ­Absender aber informieren, wenn er das Produkt ­offensichtlich irrtümlich erhielt.

10 Ist es zulässig, dass der Zoll Ware vernichtet, wenn er den Verdacht hegt, dass es sich um eine gefälschte Marke handelt?

Nein. Der Zoll darf die Ware nicht vernichten. Bei einem Verdacht darf er die Ware aber kurze Zeit beschlagnahmen. Dann muss er dem Markeninhaber eine Frist ­setzen, in der dieser Klage gegen den ­Empfänger erheben kann. Verzichtet der Markeninhaber darauf, muss der Zoll die Ware an den Empfänger weiterleiten.

 

22.01.2019

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