Zehn Fragen zum Erbschein

1 Wofür braucht man einen Erbschein? 

Die Erben benötigen eine Bestätigung, dass sie Erben sind. Nur dann können sie über die Erbschaft verfügen – also etwa Schulden des Erblassers bezahlen oder in seinem Namen Geld einfordern. Im Erbschein sind alle erbberechtigten Personen eines Erblassers aufgeführt. 

2 Welche Wirkungen hat ein Erbschein?

Die Erbbescheinigung ist ein ­provisorisches Dokument. Sie bestätigt, dass die darin aufgeführten Personen 
als Erben eines bestimmen Erblassers anerkannt sind und vorläufig über die ­Erbschaft verfügen können.  

3 Wird der Erbschein von Amtes wegen ausgestellt?

Nein. Erbbescheinigungen werden nur auf Antrag eines Erben ausgestellt.

4 Können alle Erben einen Erbschein verlangen?

Ja. Dieses Recht haben sowohl gesetzliche Erben wie auch nicht verwandte, eingesetzte Erben. Wer nur ein Vermächtnis erhält, hat keinen Anspruch auf einen Erbschein. 

5 Wer stellt den Erben die ­Erbbescheinigung aus?

Das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Es kann ein Erbschaftsamt sein, ein Notar oder ein Einzelrichter des Bezirks am letzten Wohnsitz des Erblassers. Auskünfte dazu holt man am besten bei derjenigen Stelle ein, die das Testament eröffnet hat.

6 Erhalten auch Willensvollstrecker ­einen Erbschein?

Nein. Willensvollstrecker sind häufig nicht erbberechtigt. Sie haben den Auftrag, den Letzten Willen des Verstorbenen auszu­führen. Dazu erhalten sie ein Willensvollstreckerzeugnis.

7 Wann kann ein Erbschein verlangt werden?

Frühestens einen Monat nach Eröffnung des Testaments. Zur Eröffnung werden die den Behörden bekannten Erben vorgeladen. Oder diese werden schriftlich vom Erbe in Kenntnis gesetzt. Liegt kein ­Testament vor, können die gesetzlichen Erben umgehend nach dem Tod des Erb­lassers ­einen Erbschein verlangen.

8 Welche Dokumente sind für die Ausstellung eines Erbscheins ­notwendig? 

Die gesetzlichen Erben müssen gestützt auf die Familienverhältnisse darlegen, dass sie erbberechtigt sind. Eingesetzte Erben be­nötigen das Dokument über die Testaments­eröffnung, aus dem hervorgeht, dass sie erbberechtigt sind. 

9 Ist die Ausstellung des Erbscheins mit Kosten verbunden?

Ja. Die Kosten sind je nach Kanton sehr ­unterschiedlich und gehen zulasten des ­antragstellenden Erben. 

10 Wie können mehrere Erben über die Erbschaft verfügen?

Sie können nur gemeinsam handeln. Die ­Erben können aber einen von ihnen oder eine Drittperson schriftlich dazu bevollmächtigen, sie zu vertreten und alle notwendigen Handlungen vorzunehmen.

06.11.2018

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