Zehn Fragen zum Garten
1 Darf man Äste abschneiden, die vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten ragen?
Nein. Überragende Äste und eindringende Wurzeln müssen grundsätzlich geduldet werden. Ein sogenanntes Kapprecht hat man nur, wenn das Eigentum geschädigt wird. Und erst, nachdem man dem Nachbarn eine angemessene Frist zum Zurückschneiden gab.
2 Wann spricht man von einer Schädigung des Eigentums?
Die Nutzung des eigenen Grundstücks muss durch überragende Äste wesentlich beeinträchtigt sein. Etwa, wenn man sein Grundstück nur noch erschwert passieren oder befahren kann. Oder bei übermässigem Schattenwurf, starkem Laubfall oder verdeckter Aussicht.
3 Darf der Rückschnitt von Ästen und Wurzeln jederzeit verlangt werden?
Ja. Man muss aber auf die Vegetationszeit Rücksicht nehmen, damit die Pflanzen nicht unnötig geschädigt werden. In der Regel kann man Sträucher und Bäume in den Wintermonaten bis März problemlos schneiden.
4 Gilt das Kapprecht ausnahmslos?
Nein. Die Kantone können den Rückschnitt von Bäumen mit Früchten einschränken oder ganz verbieten. So dürfen etwa im Kanton Obwalden keine Obstbäume gekappt werden. Appenzell Innerrhoden sowie Glarus verbieten den Rückschnitt sämtlicher fruchttragender Bäume. Vor dem Kappen sollte man abklären, ob es allenfalls noch eine kantonale Bewilligung braucht.
5 Dürfen auch Mieter Äste des Nachbarn kappen?
Nein. Nur Grundeigentümer dürfen die Pflanzen zurückschneiden.
6 Wie weit darf man die Pflanzen zurückschneiden?
Bis an die Grundstücksgrenze. Es spielt keine Rolle, ob die Pflanzen durch den Rückschnitt geschädigt werden. Wer zu viel kappt, muss mit einer Strafklage und einer Schadenersatzforderung rechnen.
7 Darf man die abgeschnittenen Äste und Wurzeln behalten?
Ja. Sie dürfen aber auch auf das Grundstück des Nachbarn geworfen werden.
8 Muss der Eigentümer der zurückgeschnittenen Pflanzen die Kosten für den Gärtner übernehmen?
Nein. Man kann aber vom Gericht verlangen, dass es den Nachbarn verpflichtet, die überragenden Äste und Wurzeln auf eigene Kosten zu entfernen. Weigert dieser sich, kann das Gericht den Kläger ermächtigen, den Rückschnitt auf Kosten des Nachbarn vorzunehmen.
9 Kann das Kapprecht vertraglich ausgeschlossen werden?
Ja. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden, wenn sie auch gegenüber künftigen Grundeigentümern gelten soll.
10 Wem gehören die Früchte an überragenden Ästen?
In den meisten Kantonen darf man die Früchte für sich behalten. Ausnahmen: In Appenzell Innerrhoden gehören die Früchte dem Eigentümer des Baums, im Kanton Glarus müssen sie nach dem Kappen aufgeteilt werden.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.