Zehn Fragen zum Haustürgeschäft

1 Was ist ein Haustürgeschäft?
Darunter versteht man Vertragsabschlüsse, bei denen man von einem Verkäufer überrumpelt wurde. Das kann am Wohnort, am Arbeitsplatz, auf öffentlichem Grund oder an einer Werbeveranstaltung geschehen. Auch ein telefonischer Vertragsabschluss kann ein Haustürgeschäft sein.

2 Sind diese Haustür­geschäfte gültig?
Ja. Man ist, wie bei anderen Verträgen, grundsätzlich an das Abgemachte gebunden. Das Besondere an Haustürgeschäften: Man kann sie innert einer bestimmten Frist widerrufen.

3 Wie lange hat man Zeit für den Widerruf?
Die Frist beträgt vierzehn Tage. Sie beginnt erst dann, wenn Kunden von ihrem Recht, den Vertrag zu widerrufen, Kenntnis haben. Unterlässt der Verkäufer die Information über das Widerrufsrecht, so beginnt die Frist nicht zu laufen. Kunden können dann auch Wochen nach Vertragsabschluss gültig den Widerruf erklären.

4 Gilt die Frist auch, wenn im Vertrag nichts erwähnt ist?
Ja, die gesetzliche Bestimmung ist zwingend. Vertragliche Abmachungen sind nur gültig, wenn die Widerrufsfrist länger als vierzehn Tage dauert.

5 Muss der Widerruf schriftlich erfolgen?
Ja. Erklärungen oder Begründungen sind aber nicht erforderlich. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, den Brief eingeschrieben zu verschicken. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Brief am vierzehnten Tag der Post übergeben wird.

6 Besteht das Wider­rufsrecht unabhängig vom Kaufpreis?
Nein, das gesetzliche Widerrufsrecht kommt erst zum Zug, wenn der Preis 100 Franken übersteigt. Bei wiederkehrender Leistung des Kunden, wie etwa einem Abovertrag, werden die Gesamtkosten zusammengezählt.

7 Gelten die Be­stim­mun­gen zum Haus­tür­geschäft auch im Geschäftsverkehr?
Nein, sie beschränken sich auf Verträge über Sachen und Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch.

8 Kann man Rechte aus dem Haustürgeschäft auch geltend machen, wenn man vorab mit dem Vertreter einen Termin vereinbart hat?
Nein. Wenn die Vertragsverhandlungen ausdrücklich gewünscht wurden, handelt es sich nicht um ein Haustürgeschäft.

9 Gilt das Wider­rufs­recht für alle Haustürgeschäfte?
Nein. Es gibt zwei Ausnahmen. Die Versicherungen haben durchgesetzt, dass Versicherungsverträge nicht widerrufen werden können. Dies gilt selbst dann, wenn man zu Hause von einem Vertreter überrumpelt wurde. Ebenfalls kein Widerrufsrecht besteht, wenn man an einem Messestand einen Vertrag unterschreibt.

10 Kann ein Vertrag auch noch widerrufen werden, wenn man den gekauften Gegenstand bereits benutzt hat?
Ja. Aber der Kunde schuldet dem Verkäufer in diesem Fall theoretisch den üblichen Mietzins für den Gebrauch der Sache.    

15.05.2013

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