Zehn Fragen zum Konkubinat

1 Wie ist das Kon­ku­bi­nat gesetzlich geregelt?
Grundsätzlich wenden die Gerichte bei Streitigkeiten auf Konkubinate die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft an (Artikel 530 ff. des Obligationenrechts). Zudem werden die Rechte lediger Paare vereinzelt in bestimmten Erlassen erwähnt: so etwa die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder oder Hinterlassenenleistungen der Pensionskassen an Konkubinatspartner.

2 Wann ist der Ab­schluss eines schrift­li­chen Kon­ku­bi­nats­ver- ­­trags zu empfehlen?
Wenn Kinder im Haushalt leben und die Erwerbstätigkeit nicht auf beide Partner gleich verteilt ist, ist eine Regelung für die Abgeltung der Kinderbetreuung sinnvoll. Dasselbe gilt, wenn die Hausarbeit nicht gleichmässig auf die Partner verteilt ist.

3 Haften Kon­ku­bi­nats­part­ner für die Schulden des andern?
Nein. Es sei denn, Verträge werden von beiden Partnern unterschrieben. Dann haften sie in der Regel gemeinsam für die eingegangenen Verpflichtungen. Das ist bei Mietverträgen oft der Fall.

4 Ist es nach einer Trennung möglich, nur seinen Teil der ge­mein­sam gemieteten Wohnung zu kündigen?
Nein. Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschrieben haben, ist eine Kündigung nur gültig, wenn sie von beiden unterschrieben ist.

5 Gilt der Kon­ku­bi­nats­partner in jedem Fall als Vater, wenn seine Freundin ein Kind bekommt?
Nein, im Gegensatz zum verheirateten Paar gilt der Konkubinatspartner nicht von Gesetzes wegen als Vater. Er muss sein Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Erst dadurch entsteht zwischen ihm und dem Kind das Vaterschaftsverhältnis.

6 Welchen Namen trägt das gemeinsame Kind?
Bei ledigen Eltern trägt es den Namen der Mutter.

7 Wer bekommt das Sorgerecht?
Die Mutter erhält automatisch bei der Geburt die elterliche Sorge. Der Vater ist dazu auf das Einverständnis der Mutter angewiesen. Es sind aber Gesetzesänderungen im Gang, wonach beide Eltern unabhängig vom Zivilstand das Sorgerecht gemeinsam erhalten sollen.

8 Besteht nach der Trennung Anspruch auf Unterhaltszahlungen?
Nein, das Gesetz sieht im Gegensatz zur Unterhaltspflicht nach der Scheidung einer Ehe keine Unterhaltspflicht vor. Eine solche Regelung müsste in einem Konkubinatsvertrag vereinbart worden sein.

9 Gilt das auch für Unterhaltsbeiträge für gemeinsame Kinder?
Nein. Der Vater bleibt unterhaltspflichtig, auch wenn sich ein Paar trennt. Die Kinder können ab 18 Jahren ihren Anspruch direkt gegen den Vater erheben.

10 Können sich Kon­ku­bi­nats­part­ner beerben?
Ja, aber es besteht kein gesetzlicher Erbanspruch. Um den Partner als Erben einzusetzen, muss er im Testament oder in einem Erbvertrag begünstigt werden.  

06.02.2013

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