Zehn Fragen zum Konkurrenzverbot

1. Wann spricht man im Arbeitsrecht von einem Konkurrenzverbot?

Wenn im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass ein Angestellter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit keine Tätigkeit ausüben darf, die den früheren Betrieb konkurrenziert – also das gleiche Angebot an die gleiche Kundschaft richtet.

2. Gilt das Konkurrenzverbot erst nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses oder bereits vorher? 

Es gilt bereits vorher. Angestellte sind laut Gesetz verpflichtet, die Interessen ihres ­Arbeitgebers zu wahren und alles zu vermeiden, was dem Betrieb schaden könnte. Wenn Angestellte in ihrer Freizeit für einen Konkurrenten ­arbeiten oder ein ­Produkt herstellen, mit dem sie den Arbeit­geber konkurrenzieren, verletzen sie ihre Treuepflicht. Das kann die fristlose Kündigung zur Folge haben. Es empfiehlt sich daher, mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung zu ­treffen, wenn man in der gleichen Branche einen zweiten Job annehmen will.

3. Ist ein mündlich vereinbartes Konkurrenzverbot verbindlich?

Nein. Ein Konkurrenzverbot muss schriftlich abgeschlossen werden.  

4. Darf man ein Konkurrenzverbot auf unbestimmte Zeit vereinbaren?

Nein. Laut Gesetz ist ein Konkurrenzverbot nach Ort, Zeit und Geschäftsbereich angemessen zu begrenzen. Zeitlich darf es sich maximal über einen Zeitraum von drei ­Jahren erstrecken. Geo­grafisch ist es auf den Aktionsraum des Arbeitgebers zu beschränken. Und es muss sich auf die Branche beziehen, in dem die Firma aktiv ist.

5. Ist ein vertragliches Konkurrenz­verbot immer verbindlich?

Nein. Ein Konkurrenzverbot ist nur rechtswirksam, wenn Angestellte Einsicht in die Kundenlisten des Arbeitgebers haben sowie Geschäftsgeheimnisse des Betriebs kennen.

6. Kann auch mit einer Coiffeuse ein ­Konkurrenzverbot vereinbart werden? 

Nein. In Berufen, in denen Kunden mit ­Angestellten ein besonderes Vertrauens­verhältnis haben oder persönliche und berufliche Fähigkeiten eine Rolle spielen, ist ein Konkurrenzverbot ungültig. Dasselbe gilt etwa für Kosmetikerinnen, Schneider, Anwältinnen, Ärzte oder Architektinnen.

7. Kann ein Konkurrenzverbot nachträglich dahinfallen?

Ja, wenn der Betrieb kein erhebliches Inte­resse mehr daran hat. Oder wenn er An­gestellten kündigt, ohne dass diese dazu ­einen begründeten Anlass gegeben haben.

8. Was droht bei Missachtung eines Konkurrenzverbots? 

Dann haben Arbeitgeber einen Anspruch auf Schadenersatz. Konkurrenzklauseln sind oft mit einer Konventionalstrafe ge­koppelt. Eine Konventionalstrafe ist eine fixe im Vertrag vereinbarte Schadensumme.

9. Darf ein Gericht Konventionalstrafen kürzen? 

Ja, sofern die Höhe unverhältnismässig ist. Eine Kon­ventionalstrafe von wenigen Monatslöhnen dürfte oft zulässig sein. Ein Jahreslohn ist in den meisten Fällen zu hoch.

10. Muss man die konkurrenzierende Tätigkeit zusätzlich zur Strafe aufgeben?

Ja. Voraussetzung ist, dass die vertragliche Konkurrenzklausel die Bestimmung enthält, dass der ­Betrieb ehemaligen Angestellten bei Verletzung der Abmachung verbieten kann, die konkurrenzierende Tätigkeit ­weiterhin auszuüben. Dann kann der Arbeitgeber einem ehemaligen Angestellten durch das ­Gericht befehlen lassen, die konkurrenzierende Tätigkeit aufzugeben.

21.02.2023

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