Zehn Fragen zum Kündigungsschutz von Angestellten
1 Wann sind Angestellte vor einer Kündigung geschützt?
Eine Kündigung ist unwirksam, wenn sie vom Arbeitgeber während einer Sperrfrist ausgesprochen wird.
2 In welchen Sperrfristen ist eine Kündigung nichtig?
Erstens, wenn der Angestellte Militär-, Zivilschutz- oder Zivildienst leistet. Zweitens während vier Wochen vor und nach einem solchen Dienst, wenn dieser mehr als elf Tage dauert. Drittens eine bestimmte Zeit lang, wenn Angestellte wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind. Viertens während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft.
3 Wie lange gilt die Sperrfrist bei Krankheit und Unfall?
Im ersten Dienstjahr beträgt die Sperrfrist 30 Tage, ab dem zweiten bis und mit fünftem Dienstjahr sind es 90 Tage. Ab dem sechsten Dienstjahr sind es 180 Tage.
4 Was gilt bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit?
Die Sperrfrist läuft auch in diesen Fällen. Sie verlängert sich aber nicht proportional zur Teilarbeitsunfähigkeit.
5 Was gilt bei mehreren Erkrankungen?
Es beginnt immer wieder eine neue Sperrfrist, wenn die Erkrankungen voneinander unabhängig sind, nicht jedoch bei Rückfällen oder akuten Phasen eines Grundleidens.
6 Was muss man tun, wenn in der Sperrfrist gekündigt wird?
Eine solche Kündigung ist nichtig. Das heisst: Sie hat keinerlei Rechtswirkung. Empfehlenswert ist es, dem Betrieb seine Arbeit nach der Gesundung wieder anzubieten, damit klar ist, dass die Kündigung nicht akzeptiert wird.
7 Gelten die Sperrfristen schon in der Probezeit?
Nein. Auch schützen sie nicht vor einer berechtigten fristlosen Kündigung.
8 Wann ist eine Kündigung missbräuchlich?
Das Gesetz listet eine Reihe von Gründen auf. Eine Kündigung ist etwa missbräuchlich, wenn jemand wegen einer persönlichen Eigenschaft (Alter, Geschlecht, Hautfarbe oder Herkunft) entlassen wird oder wenn der Arbeitgeber berechtigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vereiteln will.
9 Welche Konsequenzen hat eine missbräuchliche Kündigung?
Die Kündigung bleibt wirksam. Aber die gekündigte Person hat Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen und allenfalls noch weiteren Schadenersatz.
10 Was kann man gegen eine missbräuchliche Kündigung tun?
Man muss noch während der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erheben. Die Klage auf Entschädigung muss dann spätestens 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Gericht eingereicht werden.
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