Zehn Fragen zum Lehrvertrag

1 Gibt es ein Mindestalter für eine Lehre?

Ja, 15 Jahre. Ausnahme: Werden Jugendliche früher aus der Schulpflicht entlassen, ist ein Lehrbeginn schon mit 14 möglich. Es braucht dann aber ein ärztliches Zeugnis, welches bestätigt, dass sich die Lehre nicht negativ auf die Gesundheit und Entwicklung auswirkt. Und die kantonale Behörde muss den früheren Start in die Lehre ­bewilligen. 

2 Muss ein Lehrvertrag schriftlich ­abgeschlossen werden?

Ja. Darin müssen mindestens Art und ­Dauer der Ausbildung, Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und die Ferien geregelt werden. Bei den meisten Lehrverhältnissen muss man  vom Kanton zur Verfügung gestellte ­Vertragsformulare verwenden. Und das ­Berufsbildungsamt muss den Vertrag ­genehmigen, damit er gültig ist. 

3 Können die Eltern eines ­minder­jährigen Lehrlings ­mitbestimmen?

Ja, die gesetzlichen Vertreter müssen den Lehrvertrag mitunterzeichnen. Sie müssen auch bei Vertragsänderungen mitwirken – etwa wenn es um die Verlängerung der ­Probezeit geht. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund werden sie vorgängig angehört. 

4 Wie viel Ferien haben Lehrlinge?

Nicht mehr als andere Angestellte auch. Bis zum 20. Geburtstag fünf, nachher vier Wochen pro Lehrjahr. 

5 Dürfen Lehrlinge zu Nacht- und Sonntagsarbeit verpflichtet ­werden?

Nein, höchstens mit einer ent­sprechenden Bewilligung oder wenn sie bereits volljährig sind. Bei ­bestimmten Berufen können ­Jugendliche in reduziertem Umfang in der Nacht und an Sonntagen beschäftigt ­werden – etwa ­in Bäckereien, im ­Gast­gewerbe oder im Gesundheitswesen.

6 Gilt die Berufsschule während der Lehre als Arbeitszeit?

Ja. Dem Lehrling ist die Zeit für den Besuch der Berufsschule und für überbetriebliche ­Kurse zu gewähren. Es steht ihm auch die erforderliche Zeit für Abschlussprüfungen zu. Ein ­Lohnabzug ist unzulässig. 

7 Kann der Lehrbetrieb den Vertrag ­wegen schlechter Schulnoten ­kündigen?

Ja. Aber nur, wenn diese so schlecht sind, dass davon ausgegangen werden muss, dass dem Lehrling die für einen erfolgreichen Abschluss der Lehre nötigen Fähigkeiten oder die Motivation fehlen. 

8 Darf ein Lehrling im Lehrvertrag ­verpflichtet werden, nach Abschluss der Lehre weiterhin für eine bestimmte Zeit im Lehrbetrieb tätig zu sein?

Nein, eine solche Vereinbarung wäre ungültig. Der Lehrling muss frei entscheiden können, wie er sich nach seinem Lehrabschluss beruflich orientieren möchte.

9 Ist ein Konkurrenzverbot im ­Lehrvertrag zulässig?

Nein. Denn auch dadurch wäre der ­Lehrling in seiner Wahl der weiteren beruflichen ­Tätigkeit eingeschränkt. 

10 Gibt es Arbeitslosengeld, wenn man nach der Schule keine Lehrstelle findet?

Ja, aber erst nach einer Wartezeit von 120 Tagen seit der Anmeldung beim RAV. Der Anspruch ist auf 90 Taggelder beschränkt. 

23.01.2018

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