Zehn Fragen zum Militärdienst

1 Müssen die Krankenkassenprämien während des Diensts bezahlt werden? 

Die Prämien der Grundversicherung können sistiert werden, wenn der Militärdienst mehr als 60 Tage dauert. Die Kasse muss spätestens acht Wochen vor dem Dienst informiert werden. Bei Zusatzversicherungen ist eine Sistierung meist nicht möglich.

2 Wer zahlt, wenn ein Soldat während des Diensts erkrankt oder verunfallt? 

Die Militärversicherung. Sie kommt für die Behandlungskosten auf und zahlt auch ­Taggelder sowie Invaliden- und Hinterlas­senenrenten. Die Militärversicherung zahlt grundsätzlich bis zur Genesung und kommt auch für Spätfolgen oder Rückfälle auf.

3 Ist der Dienstpflichtige vor einer ­Kündigung der Stelle geschützt? 

Ja. Nach Ablauf der Probezeit darf der ­Arbeitgeber während des Diensts nicht ­kündigen. Dauert der Einsatz mehr als elf Tage, erstreckt sich die Sperrfrist auch noch auf die Zeit während vier Wochen vor und nach dem Militärdienst. 

4 Ist eine Kündigung der Mietwohnung während des Militärdiensts zulässig? 

Ja, es besteht kein Kündigungsschutz.

5 Wie wird der Dienst entschädigt? 

Dafür kommt die Erwerbsersatzordnung (EO) auf. Erwerbstätige Dienst Leistende haben Anspruch auf 80 Prozent des vordienstlichen Erwerbseinkommens, ­mindestens aber 62 Franken und maximal 196 Franken pro Tag. Nichterwerbstätige erhalten den Mindestansatz von 62 Franken pro Tag. Absolventen der RS erhalten – unabhängig davon, ob sie vor dem Einrücken erwerbstätig waren oder nicht – den Mindestansatz von 62 Franken. Nur wenn sie Kinder haben, gelten für sie die gleichen Entschädigungen wie für Erwerbstätige. Dazu kommen je nach Situation zusätzliche Kinder-, Betriebs- oder Betreuungszulagen.

6 Muss der Erwerbsersatz versteuert werden? 

Ja, die Taggelder gelten als Einkommen. 

7 Kann man während des Dienstes ­betrieben werden? 

Ja, aber nur für Alimente. Für alle anderen Forderungen darf das Betreibungsamt ­keinen Zahlungsbefehl zustellen. Dauert der Dienst mindestens 30 Tage, verlängert sich dieser Betreibungsstillstand nach Dienstende um zwei weitere Wochen.

8 Haben Eltern von Soldaten während des Dienstes weiterhin Anspruch auf Ausbildungszulagen? 

Ja, sofern der Unterbruch nicht länger als fünf Monate dauert und die Ausbildung ­unmittelbar danach fortgesetzt wird. Das ist etwa der Fall, wenn zwischen Matura und Studium die RS absolviert wird. Wer seinen Dienst aber am Stück leistet, befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung. 

 9 Muss auch ein Arbeitsloser Wehrpflichtersatz zahlen? 

Ja. Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht erfüllen, müssen eine sogenannte Wehrpflichtersatzabgabe leisten. Die Ersatzpflicht dauert vom 20. bis zum 34. Alters­jahr. Sie beträgt 3 Prozent des steuerbaren Einkommens, mindestens aber 400 Franken pro Jahr. Von der Ersatzpflicht befreit ist man nur bei schweren gesundheitlichen Problemen. Dies gilt insbesondere für ­Personen, die eine Rente oder Hilflosenentschädigung der IV oder der Suva beziehen.

10 Können Dienstleistende die Wehrpflichtersatzabgabe zurückfordern? 

Ja. Hat der Dienstpflichtige den Militärdienst vollständig geleistet, wird die Abgabe zurückgezahlt. Der Anspruch auf Rück­zahlung verjährt fünf Jahre nach ­Ablauf der Wehrpflicht. Zinsen werden ­keine ­vergütet.

11.04.2017

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