Zehn Fragen zum Parkverbot

1 Darf man im Parkverbot anhalten?

Ja. Aber nur kurz, um jemanden ­­­­ein- oder aussteigen zu lassen, sowie für den Güterumschlag. Und es ist nicht ­erlaubt, sich vom Auto zu entfernen. 

2 Darf man auf dem Trottoir ­parkieren?

Nur wenn Signale oder Markierungen das Parkieren auf dem Trottoir ausdrücklich erlauben. Ausnahme: Velos dürfen auf dem Trottoir abgestellt werden, sofern für Fussgänger ein mindestens 1,50 Meter breiter Raum frei bleibt. 

3 Wo darf grundsätzlich nicht parkiert werden?

In einem Halteverbot, auf Hauptstrassen ausserorts und auf Radstreifen, in der Nähe von Bahnübergängen, auf Brücken sowie vor Zufahrten zu fremden ­Gebäuden oder Grundstücken. 

4 Darf die Polizei ein Auto im ­Parkverbot abschleppen?

Ja, wenn es den Verkehr behindert oder gefährdet. Das Vorgehen der Polizei muss aber verhältnismässig sein. Grundsätzlich wird also zuerst eine Busse ausgestellt und das Abschleppen des ­Wagens angedroht. 

5 Was sind die Konsequenzen, wenn man eine Parkbusse nicht bezahlt?

Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Ordnungsbusse wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet, das mit weiteren Kosten verbunden ist. Eine ­Ordnungsbusse von bis zu 100 Franken erhält man für das Parkieren von bis zu zehn Stunden innerhalb eines signalisierten Parkverbots. 

6 Muss auch eine ausländische ­Parkbusse bezahlt werden?

Ja, sofern die Busse rechtmässig erhoben wurde. Wenn man nicht zahlt, kann dies zu weiteren Kosten oder Problemen bei einem ­erneuten Aufenthalt im betreffenden Land führen. 

7 Was ist unter einem richterlichen Parkverbot zu verstehen?

Der Eigentümer eines Grundstücks kann beim zuständigen Gericht beantragen, dass das Parkieren auf seinem Grundstück unter Strafandrohung verboten wird. Die Verbotstafel muss gut sichtbar und das Verbot klar formuliert sein. Auch aufgeführt sind die möglichen Sanktionen bei einem Verstoss und der Hinweis, dass das Verbot von einem Richter erlassen wurde. 

8 Darf der Besitzer eines Parkplatzes mit richterlichem Parkverbot auch Bussen verteilen?

Nein. Er darf vom Falschparkierer aber eine angemessene ­Umtriebsentschädi­gung verlangen. 

9 Darf man ein falsch parkiertes Auto ­abschleppen lassen?

Höchstens dann, wenn der Fahrzeug­halter nicht ausfindig gemacht werden kann. Ist das Abschleppen eines Fahrzeugs nicht verhältnismässig und will der Falschparkierer dann nicht ­zahlen, riskiert man, auf den Kosten für den Abschleppdienst sitzen zu bleiben. 

10 Darf man als Eigentümer eines Parkplatzes Falschparkierer ­zuparken?

Das ist heikel. Denn im schlimmsten Fall droht dann eine Anzeige wegen Nötigung, wenn der Zugeparkte bei seiner Rückkehr nicht mehr wegfahren kann. 

12.06.2018

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