Zehn Fragen zum Strafregister

1 Was wird ins Strafregister ­eingetragen?

Strafurteile wegen Verbrechen und Vergehen, sofern eine Strafe oder Massnahme ausgesprochen worden ist. Verbrechen sind Straftaten, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden, Vergehen solche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Übertretungen werden nur eingetragen, wenn eine Busse über 5000 Franken, mehr als 180 Stunden gemeinnützige Arbeit oder ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot verhängt wurde.

2 Werden auch Strafurteile von Jugendlichen ins Strafregister aufgenommen?

Ja, wenn ein Freiheitsentzug, eine Unterbringung, eine ambulante Behandlung, ein Tätigkeitsverbot oder ein Kontakt- und Ra­yonverbot ausgesprochen wurde. 

3 Werden auch Verurteilungen im ­Ausland eingetragen?

Ja, sofern die Straftat von einem Schweizer begangen und der Schweiz gemeldet wurde. Das Urteil muss zudem dieselben Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wie sie für vergleichbare Straftaten in der Schweiz gelten.

4 Wer kann ins Strafregister Einsicht nehmen?

Bestimmte Behörden des Bundes sowie der Kantone – etwa Justiz- und Ausländerbehörden oder Strassenverkehrsämter. 

5 Kann man die eigenen Daten ­einsehen? 

Ja, jede Person hat das Recht, den vollständigen sie betreffenden Eintrag einzusehen. 

6 Was steht in einem Strafregister­auszug?

Der Privatauszug enthält nicht alle Einträge. Sondern nur Urteile wegen Vergehen und Verbrechen. Entscheide wegen Übertretungen nur, wenn damit ein Berufsverbot verhängt wurde. Jugendstrafen sind im Privatauszug von Erwachsenen nur ersichtlich, wenn man im Erwachsenenalter weitere Straftaten begangen hat, welche ins Register eingetragen wurden.

7 Können Drittpersonen einen Auszug bestellen?

Nur mit einer schriftlichen Einverständniserklärung der betroffenen Person. Diese Vollmacht darf nicht älter als drei Monate sein.

8 Was ist ein Sonder­privatauszug?

Ein Privatauszug mit beschränktem Inhalt. Darin sind nur Urteile aufgeführt, welche ein Tätigkeits- oder ein Kontakt- und Rayonverbot zum Schutz von Minderjährigen oder anderen schutzbedürftigen Personen enthalten. Und das nur, solange das Verbot besteht. Einen Sonder­privat­auszug benötigt man etwa für eine Tätigkeit, die mit einem regelmässigen Kontakt mit Minderjährigen oder anderen Schutzbedürftigen verbunden ist. Oder um sich auf eine solche Tätigkeit zu bewerben. 

9 Was wird wie lange im Strafregister gespeichert?

Sämtliche Urteile werden nach einer bestimmten Dauer gelöscht. Die Dauer beträgt bei Urteilen mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren zwanzig Jahre, bei einer Freiheitsstrafe zwischen einem und fünf Jahren sind es 15 Jahre. Nach zehn Jahren werden Urteile gelöscht, bei denen eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr, eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine andere Strafart verhängt wurde. Im Privatauszug erscheinen die Urteile lediglich während zwei Dritteln dieser Zeitdauer. Wurde eine bedingte Strafe ausgesprochen, erscheint das Urteil im Privatauszug bereits nach Ablauf der Probezeit nicht mehr, wenn sich die betreffende Person bewährt hat.

10 Wo kann man einen Strafregisterauszug bestellen?

Beim Bundesamt für Justiz entweder per Internet unter www.strafregister.admin.ch oder am Postschalter. Dabei muss ein gültiger Ausweis vorgewiesen werden. Ein Strafregisterauszug kostet 20 Franken.

23.05.2017

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