Zehn Fragen zum Urheberrecht
1 Was ist urheberrechtlich geschützt?
Werke der Literatur, Musik, Wissenschaft und Kunst. Etwa literarische oder wissenschaftliche Texte, Musikstücke, Gemälde, Skulpturen, Fotografien, Videos oder auch Werke der Baukunst.
2 Muss ein Werk mit einem Copyright-Zeichen versehen sein, um urheberrechtlichen Schutz zu geniessen?
Nein. Der Urheberrechtsschutz beginnt mit der Fertigstellung des Werks automatisch. Es muss also auch nicht registriert werden.
3 Darf man aus dem Internet heruntergeladene Musikaufnahmen weiterverkaufen?
Nein. Aber es ist zulässig, solche Aufnahmen an Freunde weiterzugeben.
4 Muss man für das Abspielen von Musik an einem privaten Fest zahlen?
Nein. Für das Abspielen von Musik im Privatbereich ist keine Erlaubnis des Urhebers erforderlich.
5 Dürfen Fotos ohne Erlaubnis des Fotografen aus dem Internet heruntergeladen und auf die eigene Website gestellt werden?
Nein. Wer ein Foto auf eine Internetseite stellt, publiziert es. Das ist ohne Erlaubnis nicht zulässig. Übrigens: Neuerdings sind alle Fotos urheberrechtlich geschützt – unabhängig davon, ob es sich um professionelle Aufnahmen oder um private Schnappschüsse handelt.
6 Muss man zahlen, wenn man wegen einer unberechtigten Verwendung von Fotos zur Kasse gebeten wird?
Ja. Der Fotograf hat Anspruch auf eine Entschädigung.
7 Darf ich auf meiner Internetseite Links auf YouTube-Videos setzen?
Ja. Das Verlinken von Videos ist erlaubt.
8 Darf man fremde Texte ohne ausdrückliche Erlaubnis zitieren?
Ja, kurze Zitate sind immer zulässig – wenn man die Quelle angibt. Längere Textpassagen sind jedoch keine Zitate mehr.
9 Darf man eine fremde Zeichnungoder Illustration auf ein T-Shirt drucken?
Ja, das ist zulässig. Man darf die Werke aber nicht für Produkte benutzen, die weiterverkauft werden.
10 Welche Folgen hat eine Verletzung von Urheberrechten?
Der Urheber darf für die unerlaubte Nutzung seiner Werke eine Entschädigung verlangen. Ausserdem kann man auf
Antrag des Urhebers strafrechtlich verfolgt werden, wenn man ein Urheberrecht verletzt hat.
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Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
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Mit oder ohne
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.