Zehn Fragen zum Verwalter des Stockwerkeigentums
1 Welche Aufgaben hat der Verwalter?
Er ist zuständig für die Betreuung und den Unterhalt der gemeinschaftlichen Teile des Stockwerkeigentums. Zudem verwaltet er das gemeinschaftliche Vermögen, organisiert die jährliche Eigentümerversammlung und vertritt die Gemeinschaft nach aussen.
2 Muss jede Stockwerkeigentümergemeinschaft einen Verwalter wählen?
Nein. Das Gesetz schreibt dies nicht vor.
3 Muss der Verwalter Mitglied der Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer sein?
Nein. Häufig wird ein Immobilienverwalter damit betraut.
4 Wer wählt den Verwalter?
Die Versammlung der Eigentümer. Die Mehrheit der Anwesenden entscheidet, wenn im Reglement nichts anderes steht. Danach schliesst die Gemeinschaft mit dem Verwalter einen Auftrag ab.
5 Was kann man tun, wenn sich die Versammlung nicht auf einen Kandidaten einigen kann?
Erhält keiner der Kandidaten das notwendige Mehr, hat jeder Eigentümer das Recht, vom Gericht die Einsetzung eines Verwalters zu verlangen.
6 Hat ein Verwalter ein Stimmrecht an der Eigentümerversammlung?
Nein, ausser er ist selbst Eigentümer oder er vertritt einen abwesenden Eigentümer.
7 Kann der Verwalter über Reparaturen entscheiden?
Nur über kleinere und notwendige. Für grössere Aufträge braucht er die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft.
8 Wie berechnet sich sein Honorar?
Üblicherweise wird eine Jahrespauschale vereinbart, die sich am durchschnittlichen Aufwand orientiert. Wer einen Verwalter sucht, sollte immer mehrere Offerten einholen und vergleichen.
9 Haben die Eigentümer Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Verwaltung?
Ja. Die Eigentümerversammlung hat ein umfassendes Akteneinsichtsrecht. Sie beauftragt in der Regel ein oder mehrere Mitglieder damit, die Jahresrechnung und die Belege zu kontrollieren.
10 Kann man den Verwalter abwählen?
Ja. Er kann jederzeit von der Eigentümerversammlung abberufen werden. Auch dazu genügt eine einfache Mehrheit, sofern das Reglement nichts anderes vorsieht.
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Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.