Zehn Fragen zum Vorsorgeauftrag

1 Wozu dient ein Vorsorgeauftrag?

Damit kann verhindert werden, dass sich die Behörden in die persönlichen Angelegenheiten einmischen, wenn man beispielsweise infolge Krankheit oder Unfall nicht mehr selber für sich sorgen kann.


2 Was kann darin geregelt werden? 

Jede urteilsfähige und volljährige Person kann mit einem Vorsorgeauftrag festlegen, wer sich im Fall ihrer Urteils- und Handlungsunfähigkeit um persönliche sowie finanzielle Angelegenheiten kümmern soll. 


3 Wem können diese Aufgaben übertragen werden?

Den Auftrag kann man einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen (zum Beispiel Bank oder Anwaltskanzlei) erteilen. 


4 Welche Form­vorschriften sind zu beachten?

Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Um sicherzustellen, dass der Vorsorgeauftrag nicht toter Buchstabe bleibt, kann man dessen Hinterlegungsort dem Zivilstandsamt melden.  


5 Wann entfaltet der Vorsorgeauftrag seine Wirkung?

Dies ist erst dann der Fall, wenn die auftraggebende Person urteilsunfähig geworden ist. Eine vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder ein Schwächeanfall genügen nicht. 


6 Haben die Behörden dazu etwas zu sagen?

Die Erwachsenenschutzbehörde hat zu prüfen, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist, die Urteilsunfähigkeit beim Auftraggeber eingetreten und die beauftragte Person für die Aufgabe geeignet ist. Auch kann sie jederzeit die erforderlichen Massnahmen ergreifen, wenn die Interessen des Auftraggebers gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. 


7 Kann ein Vorsorge­auftrag widerrufen werden?

Ja. Solange der Verfasser urteilsfähig ist, kann er den Auftrag jederzeit widerrufen – etwa durch Vernichtung des Dokuments.


8 Muss die beauftragte Person das Amt an­neh­men? 

Nein. Und auch wenn sie den Auftrag übernimmt, kann sie diesen jederzeit mit einer Frist von zwei Monaten kündigen. Deshalb empfiehlt es sich, den Vorsorgeauftrag vorher mit der beauftragten Person zu besprechen und allenfalls Ersatzbeauftragte zu bestimmen. 


9 Hat der Beauftragte Anspruch auf eine Entschädigung? 

Ja. Ist im Vorsorgeauftrag diesbezüglich nichts angeordnet worden, legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind. 


10 Was gilt, wenn die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit wiedererlangt? 

In diesem Fall erlischt der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen automatisch.  

22.06.2013

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