Zehn Fragen zum Wochenaufenthalt
1 Wann spricht man von einem Wochenaufenthalt?
Wenn jemand in einer anderen Gemeinde arbeitet oder studiert, als er seinen Wohnsitz hat. Wochenaufenthalter kehren an arbeitsfreien Tagen in der Regel an ihren Wohnort zurück.
2 Müssen sich Wochenaufenthalter auch an ihrem Aufenthaltsort anmelden?
Ja. Grund für den Wochenaufenthalt können neben der Arbeit oder einem Studium auch eine Weiterbildung oder
ein Kur- oder Heimaufenthalt sein.
3 Was geschieht nach der Anmeldung?
Das Einwohneramt und die Steuerbehörde prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wochenaufenthaltsbewilligung erfüllt sind.
4 Warum ist es von Bedeutung, ob jemand unter der Woche auswärts lebt?
Das hat Auswirkungen auf die Steuern.
5 Kann ein Wochenaufenthalter frei entscheiden, wo er seine Steuern zahlen will?
Nein. Ein Wochenaufenthalter muss immer an dem Ort Steuern zahlen, wo er seinen Lebensmittelpunkt hat.
6 Was heisst Lebensmittelpunkt konkret?
Das ist der Ort, zu dem jemand seine grössten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Ausschlaggebend sind also die familiären Beziehungen sowie die Dauer des Aufenthalts.
7 Kann man gegen einen Fehlentscheid des Steueramts vorgehen?
Ja. Falls die Steuerverwaltung entscheidet, der Lebensmittelpunkt liege nicht am eigentlichen Wohnort, sondern am Wochenaufenthaltsort, kann man Einsprache erheben.
8 Können Wochenaufenthalter zusätzliche Abzüge in der Steuererklärung machen?
Ja. Sie können die Mehrkosten für den auswärtigen Wochenaufenthalt in Abzug bringen. Abzugsfähig sind die Fahrkosten für die wöchentliche Heimkehr und die Kosten für die auswärtige Unterkunft.
9 Wo muss man stempeln, wenn man als Wochenaufenthalter arbeitslos wird?
Arbeitslose können auswählen, ob sie sich beim Arbeitsamt des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts melden wollen.
10 Muss die Radio- und Fernsehsteuer an beiden Orten bezahlt werden?
Nein, die Radio- und Fernsehabgabe ist nur am Wohnort geschuldet.
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.