Zehn Fragen zur Genugtuung
1 Was ist eine Genugtuung?
Die Juristen bezeichnen ein Schmerzensgeld als Genugtuung. Sie ist also eine Entschädigung für körperliches oder seelisches Leid.
2 Wo liegt der Unterschied zwischen Genugtuung und Schadenersatz?
Mit dem Schadenersatz wird ein finanzieller Nachteil des Opfers ersetzt. Die Genugtuung dagegen soll eine körperliche oder seelische Verletzung des Opfers durch eine Geldzahlung ausgleichen.
3 Erhält zum Beispiel ein Unfallopfer sowohl Schadenersatz wie Genugtuung?
Ja, beide Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden.
4 In welchen Fällen wird eine Genugtuung zugesprochen?
Häufigste Anwendungsfälle sind absichtliche oder fahrlässige Körperverletzungen und Tötungen. Auch Ehrverletzungen und Vertragsverletzungen können zu einer Genugtuung führen – etwa ein Behandlungsfehler eines Arztes. Oder eine ungerechtfertigte Inhaftierung.
5 Wer hat Anspruch auf eine Genugtuung?
Neben dem Betroffenen können teilweise auch seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung haben – in erster Linie Angehörige von getöteten oder verletzten Personen.
6 Wie wird die Höhe der Genugtuung festgelegt?
Das Gesetz nennt weder Zahlen noch eine Berechnungsmethode. Kriterien sind etwa die Art und Schwere einer Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität.
7 Muss eine Genugtuungsumme versteuert werden?
Einkommenssteuern muss man für eine Genugtuung nicht zahlen. Vermögenssteuern werden dann fällig, wenn das Geld am 31. Dezember noch auf dem Konto ist.
8 Wird eine Genugtuung bei Sozialhilfeempfängern als Einkommen berücksichtigt?
Die Genugtuung ist dazu bestimmt, ein erlittenes Leid auszugleichen. Deshalb wird sie nur angerechnet, wenn sie bei Einzelpersonen höher ist als 25 000 Franken und bei Ehepaaren höher als 40 000 Franken. Für ein minderjähriges Kind können 15 000 Franken dazugerechnet werden. Der Höchstbetrag pro Familie liegt bei 55 000 Franken.
9 Wie geht man vor, wenn man einen Anspruch auf Genugtuung geltend machen will?
Opfer von Straftaten können dies direkt im Strafverfahren tun. Es genügt eine Forderung im Rahmen des Strafprozesses. Opfer von Straftaten haben auch die Möglichkeit, bei der kantonalen Opferhilfestelle ein Gesuch zu stellen. Die Genugtuung ist nach oben begrenzt: Es gilt ein Höchstbetrag von 70 000 Franken für Opfer und 35 000 Franken für Angehörige. Bei umstrittenen Genugtuungsforderungen sind in der Regel die Zivilgerichte zuständig.
10 Wann verjährt der Anspruch auf Genugtuung?
Wenn der Anspruch aus einer Vertragsverletzung entsteht, beträgt die Verjährungsfrist in der Regel zehn Jahre ab dem Ereignis. In den meisten anderen Fällen verjährt er in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens aber nach zehn Jahren ab dem Tag des Ereignisses. Bei Verkehrsunfällen, Straftaten oder bei Genugtuungsansprüchen gegenüber dem Staat gelten andere Fristen.
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