Zehn Fragen zur Genugtuung

1 Was ist eine Genugtuung?

Die Juristen bezeichnen ein ­Schmerzensgeld als Genugtuung. Sie ist also eine Entschädigung für körper­liches oder seelisches Leid.

2 Wo liegt der Unterschied zwischen Genugtuung und ­Schadenersatz?

Mit dem Schadenersatz wird ein finanzieller Nachteil des Opfers ersetzt. Die Genug­tuung dagegen soll eine körperliche oder seelische Verletzung des Opfers durch eine Geldzahlung ausgleichen. 

3 Erhält zum Beispiel ein Unfallopfer sowohl Schadenersatz wie Genug­tuung?

Ja, beide Ansprüche können unabhängig voneinander geltend gemacht werden. 

4 In welchen Fällen wird eine ­Genugtuung zugesprochen?

Häufigste Anwendungsfälle sind absicht­liche oder fahrlässige Körperverletzungen und Tötungen. Auch Ehrverletzungen und Vertragsverletzungen können zu einer ­Genugtuung führen – etwa ein Behandlungsfehler eines Arztes. Oder eine un­gerechtfertigte Inhaftierung.

5 Wer hat Anspruch auf eine ­Genugtuung?

Neben dem Betroffenen können teilweise auch seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung haben – in erster Linie Angehörige von getöteten oder verletzten Personen. 

6 Wie wird die Höhe der Genugtuung festgelegt?

Das Gesetz nennt weder Zahlen noch eine Berechnungsmethode. Kriterien sind etwa die Art und Schwere einer Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität. 

7 Muss eine Genugtuungsumme ­versteuert werden?

Einkommenssteuern muss man für eine ­Genugtuung nicht zahlen. Vermögens­steuern werden dann fällig, wenn das Geld am 31. Dezember noch auf dem ­Konto ist.

8 Wird eine Genugtuung bei ­Sozialhilfeempfängern als ­Einkommen berücksichtigt? 

Die Genugtuung ist dazu bestimmt, ein ­erlittenes Leid auszugleichen. Deshalb wird sie nur angerechnet, wenn sie bei Einzel­personen höher ist als 25 000 Franken und bei Ehepaaren höher als 40 000 Franken. Für ein minderjähriges Kind können 15 000 Franken dazugerechnet werden. Der Höchst­betrag pro Familie liegt bei 55 000 Franken. 

9 Wie geht man vor, wenn man einen ­Anspruch auf Genugtuung geltend ­machen will?

Opfer von Straftaten können dies direkt im Strafverfahren tun. Es genügt eine ­Forderung im Rahmen des Strafprozesses. Opfer von Straftaten haben auch die ­Möglichkeit, bei der kantonalen Opfer­hilfestelle ein ­Gesuch zu stellen. Die ­Genug­tuung ist nach oben begrenzt: Es gilt ein Höchst­betrag von 70 000 Franken für Opfer und 35 000 Franken für Ange­hörige. Bei umstrittenen Genugtuungs­forderungen sind in der Regel die Zivil­gerichte zu­ständig. 

10 Wann verjährt der Anspruch auf Genugtuung?

Wenn der Anspruch aus einer Vertragsverletzung entsteht, beträgt die Verjährungsfrist in der Regel zehn Jahre ab dem Ereignis. In den meisten anderen Fällen verjährt er in einem Jahr ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens aber nach zehn Jahren ab dem Tag des ­Ereignisses. Bei Verkehrsunfällen, ­Straf­taten oder bei Genugtuungsansprüchen ­gegenüber dem Staat gelten andere Fristen.

 

15.03.2017

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