Zehn Fragen zur Haftung des Tierhalters
1 Muss der Halter eines Tiers für den Schaden haften, den es anrichtet?
Ja. Dieser Grundsatz ist im Gesetz festgehalten (Artikel 56 des Obligationenrechts).
2 Gilt immer der Eigentümer als Halter des Tiers?
Nein. Wer im Sinne des Gesetzes als Halter gilt, muss nach den konkreten Umständen beurteilt werden. Entscheidend ist, wer das Tier in seiner Obhut hat und es deshalb überwachen und kontrollieren muss.
3 Ist jemand auch Halter, wenn er – etwa in den Ferien der Eigentümer – auf ein fremdes Tier aufpasst?
Nein. In solchen Fällen ist man nur Hilfsperson des Halters. Er bleibt weiterhin für sein Tier haftbar.
4 Haftet der Halter auch dann, wenn er kein Verschulden am Fehlverhalten des Tiers trägt?
Ja. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Halter haften grundsätzlich für jeden von ihrem Tier verursachten Schaden – ausser sie können beweisen, dass sie das Tier sorgfältig hielten und beaufsichtigten.
5 Für welche Schäden hat ein Tierhalter aufzukommen?
Schaden im Sinne des Gesetzes ist immer ein finanzieller Nachteil. Der Halter haftet also für einen in Geld bezifferbaren Schaden, den sein Tier einem Dritten verursachte.
6 Haftet der Halter einer Katze, wenn sie beispielsweise ein Blumenbeet des Nachbarn verwüstet?
Nein. Bei Katzen sind die Haftungsvoraussetzungen weniger streng als bei Hunden. Denn Katzen lassen sich kaum erziehen und können nicht ständig überwacht werden.
7 Darf ein Geschädigter ein Tier einfangen und zurückbehalten?
Ja. Er ist berechtigt, fremde Tiere, die auf seinem Grundstück einen Schaden angerichtet haben, zur Sicherung seiner Schadenersatzforderung einzufangen. Er muss aber den Eigentümer unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
8 Reicht ein Schild mit der Aufschrift «Achtung vor dem Hund», um sich von seiner Haftung zu entbinden?
Nein. Ein solches Schild kann das Gesetz nicht unwirksam machen. Wird etwa ein Pöstler von einem auf dem Grundstück frei laufenden Hund gebissen, haftet der Halter trotz entsprechendem Schild.
9 Muss jeder Tierhalter zwingend eine Haftpflichtversicherung abschliessen?
Nein. Aber einige Kantone, wie etwa Zürich, verlangen von Hundehaltern, dass sie eine solche Versicherung haben.
In der Grunddeckung der Haushalt-Privathaftpflichtversicherung ist die Tierhalterhaftpflicht eingeschlossen.
10 Übernimmt eine Haftpflichtversicherung die Behandlungskosten, wenn der Hund des Versicherungsnehmers ein Familienmitglied beisst?
Nein. Privathaftpflichtversicherungen decken nur die Schäden von Drittpersonen, die mit dem Tierhalter nicht im gleichen Haushalt leben.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.