Zehn Fragen zur Hilflosenentschädigung der IV
1 Was ist die Hilflosenentschädigung?
Mit den Prämien an die Invalidenversicherung (IV) zahlen die Versicherten auch Beiträge für Hilflosenentschädigungen. Mit solchen Leistungen werden in der Schweiz lebende Personen mit Problemen bei alltäglichen Verrichtungen finanziell unterstützt.
2 Was bedeutet Hilflosigkeit?
Bei der IV gilt eine Person als hilflos, wenn sie im Alltag zum Beispiel Schwierigkeiten beim Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Gehen, Essen und bei der Körperpflege hat und dabei auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.
3 Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?
Personen, die im Sinne der IV seit mindestens einem Jahr ununterbrochen hilflos sind.
4 Was gilt, wenn schon die Unfallversicherung zahlt?
Ein Rechtsanspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV hat nur, wer nicht schon eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung bezieht.
5 Gibt es verschiedene Grade der Hilflosigkeit?
Die IV unterscheidet drei verschiedene Stadien – die leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit.
6 Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie variiert je nachdem, ob die Versicherten in einem Heim oder in der eigenen Wohnung leben.
7 Zählt die Hilflosenentschädigung bei der Berechnung von allfälligen Ergänzungsleistungen (EL)?
Im Normalfall nicht. Ausnahme: Wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind, wird die Hilflosenentschädigung als Einnahme bei der EL-Berechnung angerechnet.
8 Hat man auch im Rentenalter Anspruch auf Hilflosenentschädigung?
Die Entschädigung läuft im AHV-Alter in gleicher Höhe weiter.
9 Was geschieht, wenn jemand im AHV-Alter in ein Heim übertritt?
Der Anspruch besteht weiterhin – mit Ausnahme der Hilflosigkeit leichten Grades: In diesem Fall erlischt der Anspruch.
10 Wie lange besteht der Anspruch auf Hilflosenentschädigung?
Der Anspruch erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die hilflose Person stirbt.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
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Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.