Zehn Fragen zur Hilflosenentschädigung der IV

1 Was ist die Hilf­losen­ent­schä­di­gung?
Mit den Prämien an die Invalidenversicherung (IV) zahlen die Versicherten auch Beiträge für Hilflosenentschädigungen. Mit solchen Leistungen werden in der Schweiz lebende Personen mit Problemen bei alltäglichen Verrichtungen finanziell unterstützt.

2 Was bedeutet Hilflosigkeit?
Bei der IV gilt eine Person als hilflos, wenn sie im Alltag zum Beispiel Schwierigkeiten beim Ankleiden, Aufstehen, Absitzen, Gehen, Essen und bei der Körperpflege hat und dabei auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.

3 Wer hat Anspruch auf eine Entschädigung?
Personen, die im Sinne der IV seit mindestens einem Jahr ununterbrochen hilflos sind.

4 Was gilt, wenn schon die Unfallversicherung zahlt?
Ein Rechtsanspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV hat nur, wer nicht schon eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfall- oder Militärversicherung bezieht.

5 Gibt es verschiedene Grade der Hilflosigkeit?
Die IV unterscheidet drei verschiedene Stadien – die leichte, mittlere und schwere Hilflosigkeit.

6 Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie variiert je nachdem, ob die Versicherten in einem Heim oder in der eigenen Wohnung leben.

7 Zählt die Hilf­losen­ent­schä­di­gung bei der Berechnung von allfälligen Er­gän­zungs­leis­tun­gen (EL)?
Im Normalfall nicht. Ausnahme: Wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind, wird die Hilflosenentschädigung als Einnahme bei der EL-Berechnung angerechnet.

8 Hat man auch im Rentenalter Anspruch auf Hilf­losen­ent­schä­di­gung?
Die Entschädigung läuft im AHV-Alter in gleicher Höhe weiter.

9 Was geschieht, wenn jemand im AHV-Alter in ein Heim übertritt?
Der Anspruch besteht weiterhin – mit Ausnahme der Hilflosigkeit leichten Grades: In diesem Fall erlischt der Anspruch.

10 Wie lange besteht der Anspruch auf Hilf­losen­ent­schä­di­gung?
Der Anspruch erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder die hilflose Person stirbt.

03.06.2012

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