Zehn Fragen zur Mutterschaft
1 Wer erhält Leistungen der Mutterschaftsversicherung?
Alle erwerbstätigen Mütter – also neben Angestellten auch Selbständigerwerbende. Einen Anspruch hat, wer die letzten neun Monate vor der Geburt AHV-Beiträge einzahlte und in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausübte.
2 Wie hoch sind die Taggelder?
Sie betragen 80 Prozent des vor der Geburt erzielten Einkommens, maximal aber 196 Franken pro Tag oder 5880 Franken pro Monat. Der Anspruch auf Leistungen besteht während längstens 14 Wochen ab Geburt. Er endet vorher, sofern eine Mutter früher wieder arbeitet.
3 Was gilt für arbeitslose Mütter?
Auch sie erhalten Mutterschaftstaggelder, sofern sie bis zur Geburt Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hatten. Diesen Anspruch haben sie auch dann, wenn sie zwar Arbeitslosengeld zugut hätten, sich aber nicht arbeitslos meldeten.
4 Lässt sich die Auszahlung der Mutterschaftstaggelder aufschieben?
Ja – aber nur dann, wenn das Kind nach der Geburt während mindestens drei Wochen im Spital bleiben muss. Die Mutter kann dann beantragen, dass die Taggelder erst ausgerichtet werden, wenn das Kind nach Hause kommt.
5 Dürfen Mütter ganz auf den Mutterschaftsurlaub verzichten?
Nein. Für Angestellte gilt bis acht Wochen nach der Geburt ein generelles Beschäftigungsverbot. Bis und mit Woche 16 nach der Geburt dürfen Mütter nur mit ihrem Einverständnis arbeiten.
6 Dürfen Angestellte nach dem Mutterschaftsurlaub das Pensum reduzieren?
Nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Denn die Mutterschaft ändert am Arbeitsvertrag nichts. Wer das Pensum reduzieren will, ist auf das Entgegenkommen des Betriebs angewiesen. Andernfalls bleibt nur die Kündigung.
7 Müssen stillende Mütter nach dem Mutterschaftsurlaub sofort wieder schwere körperliche Arbeiten verrichten?
Nein. Arbeitgeber müssen die Bedingungen so gestalten, dass die Gesundheit der Stillenden nicht beeinträchtigt wird. Gefährliche und besonders schwere Arbeiten sind nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt oder sogar ganz untersagt. Der Arbeitgeber muss betroffenen Arbeitnehmerinnen gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen. Andernfalls muss er sie freistellen und 80 Prozent des Lohns weiterzahlen.
8 Darf der Arbeitgeber kurz nach der Geburt kündigen?
Nein. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und den ersten 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen. Umgekehrt gilt: Die Arbeitnehmerin darf immer kündigen.
9 Ist Stillen während der Arbeit erlaubt?
Ja. Der Betrieb muss einer Mutter die erforderliche Zeit zum Stillen frei geben. Die Stillzeit gilt als Arbeitszeit. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden hat die Mutter Anspruch auf mindestens 90 Minuten bezahlte Stillzeit.
10 Darf der Arbeitgeber einer stillenden Mutter kündigen?
Ja. Doch kündigt der Arbeitgeber einzig deshalb, weil die Arbeitnehmerin ihr Kind stillt, wäre das missbräuchlich. Die Arbeitnehmerin hätte dann Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:


Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.