Zehn Fragen zur Prämienverbilligung
1 Wer hat bei der Krankenkasse Anspruch auf Prämienverbilligung?
Alle Versicherten, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Zudem auch die Kinder von Familien der unteren und mittleren Einkommensschichten bis zum Abschluss der Ausbildung.
2 Was heisst das konkret? Wer erhält wie viel Prämienverbilligung?
Das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Die Kantone regeln den Kreis der Berechtigten und die Höhe der Verbilligung sehr eigenständig. Massgeblich ist jedoch stets die Steuerveranlagung. Gestützt darauf kann man einen Antrag einreichen.
3 Wohin muss man sich wenden, um eine Prämienverbilligung zu erhalten?
Das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten sind ebenfalls von Kanton zu Kanton verschieden. Die für die Prämienverbilligung zuständigen Stellen findet man auf www.bag.admin.ch - Themen - Krankenversicherung - Prämien.
4 Muss man bestimmte Fristen einhalten?
Ja, sofern der Anspruch auf Verbilligung von einem Gesuch abhängig gemacht wird. Dies ist kantonal unterschiedlich, ebenso die Fristen. Wer beispielsweise im Kanton St. Gallen eine Prämienverbilligung beantragt, muss das bis spätestens 31. März tun. Im Kanton Luzern hingegen muss man den Antrag bereits bis 31. Oktober des Vorjahres gestellt haben. Für Neuzuzüger aus einem anderen Kanton gelten teilweise andere Fristen.
5 Werden auch die Prämien von Zusatzversicherungen verbilligt?
Nein, nur die Prämien der Grundversicherung. Denn nur diese ist obligatorisch.
6 Erhalten Anspruchsberechtigte den Verbilligungsbetrag ausgezahlt?
Nein. Die Kantone zahlen den Betrag direkt an die Krankenkasse. Dann reduzieren sich die Prämienrechnungen des Versicherten um die entsprechende Summe.
7 Kann man trotz der Prämienverbilligung die Krankenkasse wechseln?
Ja. Die Zuschüsse gibts unabhängig davon, bei welcher Kasse man versichert ist.
8 Fällt die zugesprochene Prämienverbilligung weg, wenn man unter dem Jahr in einen anderen Kanton zieht?
Nein. Die Prämienverbilligung erhält man für das ganze Jahr vom Kanton, in dem man am 1. Januar Wohnsitz hatte.
9 Was kann man tun, wenn ein Antrag auf Verbilligung abgelehnt wird?
In den meisten Kantonen kann man gegen einen negativen Bescheid innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben.
10 Ist auf der Versichertenkarte sichtbar, ob man eine Prämienverbilligung erhält?
Nein. Die Krankenkasse muss die Prämienverbilligung jeweils auf der Prämienrechnung angeben. Auf dem Versicherungsausweis darf die Verbilligung hingegen nicht erwähnt werden.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.