Zehn Fragen zur Putzhilfe

1 Braucht es für die Anstellung einer Putz­hilfe einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Nein, auch ein mündlicher Vertrag ist gültig. Aber es gelten kantonale Mindestvorschriften für Putzfrauen, der sogenannte Normalarbeitsvertrag (www.ch.ch).


2 Kann man schriftlich auch andere Re­ge­lun­gen abmachen?

Ja, man kann die Bestimmungen des Obligationenrechts für anwendbar erklären oder einen Vertrag aufsetzen, der die Mindestvorschriften des Obligationenrechts einhält (www.saldo.ch).


3 Muss man eine Putz­frau auch bei kleinem Pensum versichern?

Ja, jede Putzfrau ist unabhängig vom Pensum bei der kantonalen AHV-Ausgleichskasse anzumelden (Adressen: www.ahv-iv.info/). Ein Arbeitgeber, der die Sozialversicherungsbeiträge nicht entrichtet, macht sich strafbar.


4 Ist man verpflichtet, eine Unfallversicherung abzuschliessen?

Ja, eine Versicherung für Berufsunfälle ist obligatorisch. Eine Versicherung für Freizeitunfälle nur dann, wenn die Putzfrau über acht Stunden pro Woche im betreffenden Haushalt arbeitet.


5 Ist eine Unfall­ver­si­che­rung auch nötig, wenn die Putzfrau noch in anderen Haus­halten arbeitet und dort bereits versichert ist?

Ja. Jeder Arbeitgeber muss zwingend für die Putzfrau eine eigene Berufsunfallversicherung abschliessen.


6 Ist der Lohn auch bei Krankheit geschuldet?

Ja. Es gilt aber zu unterscheiden: Die Normalarbeitsverträge einiger Kantone schreiben den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung vor. Aber nur, falls kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Liegt ein solcher vor, richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Obligationenrecht.


7 Ist der Arbeitgeber auch für eine Schweizer Putzfrau quellen­steuer­pflichtig?

Nur wenn das vereinfachte Abrechnungsverfahren gewählt wurde.


8 Was ist das ver­einfachte Verfahren?

Mit einem einzigen Formular können Privathaushalte ihre Hausangestellten bei der Ausgleichskasse anmelden (www.saldo.ch). Bedingung: Hausangestellte dürfen pro Jahr höchstens 20 880 Franken verdienen. Die gesamte Lohnsumme des Privathaushaltes darf jährlich maximal 55 680 Franken betragen. Ende Jahr schickt die Kasse ein Formular, mit dem Arbeitgeber alle Sozialversicherungen und 5 Prozent Quellensteuer abrechnen können.


9 Gibt es einen Min­dest­lohn für Putz­hilfen?

Bei Putzhilfen, die wöchentlich unter fünf Stunden arbeiten, darf man den Lohn frei vereinbaren. Bei über fünf Wochenstunden dürfen die Brutto-Mindestlöhne der Normalarbeitsverträge nicht unterschritten werden.


10 Müssen Arbeitgeber eine Lohnabrechnung erstellen?

Ja, ausser wenn das vereinfachte Verfahren gewählt wurde.    

20.10.2012

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