Zehn Fragen zur Schlichtungsverhandlung

1 Was ist eine Schlichtungsverhandlung?

Die Parteien eines ­zivilgerichtlichen Verfahrens treffen sich dafür auf dem ­Friedensrichter- oder Vermittleramt. Ziel ist es, durch eine Einigung der Parteien ein Gerichtsverfahren zu vermeiden. 

2 Ist vor jedem Gang ans Gericht eine Schlichtungsverhandlungvorgeschrieben? 

Nein. In einigen im Gesetz genau gere­gel­ten Fällen wie etwa einer Scheidungs­klage ist ein solches Verfahren nicht nötig: Der Kläger kann den Fall direkt beim ­Gericht ­ein­reichen. In den meisten Fällen ist eine Klage am Gericht aber nur möglich, wenn sie vorher bei der Schlichtungsstelle eingereicht wurde. Das gilt vor allem bei ­Geld­forderungen.

3 Können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verzichten, wenn sie auf einem Gerichtsentscheid bestehen?

Ja, das ist aber nur bei vermögensrecht­lichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken möglich.

4 Wie leitet man ein Schlichtungs­verfahren ein? 

Man muss ein Gesuch zuhanden der örtlich zuständigen Schlichtungsstelle ­einreichen. Das ist per Brief, E-Mail oder mündlich möglich. Schriftliche esuche muss der ­Kläger unterzeichnet und in ­mehreren ­Exemplaren einreichen. Eingaben per E-Mail müssen eine an­erkannte elektro­nische Signatur des ­Absenders enthalten.

5 Was muss ein Schlichtungsgesuch enthalten?

Der Gesuchsteller muss die Personalien und Adressen der Parteien angeben und ein bestimmtes Rechtsbegehren stellen – zum Beispiel die Zusprechung einer ­bestimmten Geldsumme.

6 Wie läuft eine Schlichtungs­verhandlung ab?

Die Schlichtungsbehörde hört die beiden Par­teien an und versucht auszuloten, ob eine Einigung möglich ist. Bis zu einem Streitwert von 5000 Franken kann sie einen Urteils­vorschlag unterbreiten – in Miet-, Pacht- und Gleichstellungs­streitigkeiten auch über diesen Betrag ­hinaus. Der Vorschlag gilt als ­angenommen, wenn ihn ­keine Partei innert 20 Tagen ­ablehnt. Sonst stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung aus.

7 Sind Schlichtungsverfahren ­kostenpflichtig?

In der Regel ja. Aber es gibt wenige ­Aus­nahmen: etwa bei Mietstreitigkeiten oder Klagen aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. ­Diese sind kostenlos.

8 Müssen die Parteien der Schlichtungsbehörde Beweise vorlegen? 

Nein. Die Schlichtungsbehörde führt in der Regel kein Beweisverfahren durch.

9 Kann der Friedensrichter ein Urteil fällen?

Ja. Aber nur, wenn es die Klägerpartei ­be­antragt und der eingeklagte ­Betrag 2000 Franken nicht übersteigt.  

10 Schlichtungsverfahren öffentlich?

Nein. Neben den Vertretern der Schlichtungsbehörde und den Parteien sind nur deren Anwälte oder Begleitpersonen zugelassen.

11.10.2022

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