Zehn Fragen zur Selbständigkeit
1 Was heisst selbständigerwerbend?
Selbständigerwerbende sind nicht angestellt und erhalten keinen festen Lohn. Ihre Einkünfte stammen in der Regel aus persönlichen Dienstleistungen oder dem Verkauf von Waren. Selbständige können sich freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Dann spricht man von einer Einzelfirma. Selbständige haften mit ihrem ganzen Vermögen für Geschäftsschulden. Deshalb ziehen es die meisten vor, eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH zu gründen. So geht im schlimmsten Fall das Unternehmen in Konkurs, das Privatvermögen aber bleibt unangetastet.
2 Bekommt man von der Arbeitslosenversicherung Unterstützung für den Start in die Selbstständigkeit?
Arbeitslose, die den Schritt in die Selbständigkeit wagen, können in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit bis zu 90 Taggeldern unterstützt werden. Während dieser Zeit sind sie von der Stellensuche befreit. Für die Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit verlangt die Behörde ein schriftliches Gesuch sowie ein Grobkonzept des geplanten Geschäfts.
3 Unter welchen Voraussetzungen wird man von der AHV-Ausgleichskasse als selbständigerwerbend anerkannt?
In der Regel geht die AHV von einer selbständigen Erwerbstätigkeit aus, wenn man Arbeiten auf eigene Rechnung und eigenes Risiko mit eigener Infrastruktur ausführt. Wichtig: Selbständige müssen mehrere Auftraggeber nachweisen.
4 Muss man die neue Tätigkeit bereits aufgenommen haben, damit einem der Selbständigenstatus zuerkannt wird?
Nicht unbedingt. Aber die Ausgleichskasse braucht Belege für die Selbständigkeit – zum Beispiel Verträge, Offerten oder Rechnungskopien.
5 Kann man sich für den Schritt in die Selbständigkeit das Pensionskassengeld auszahlen lassen?
Ja. Selbständigerwerbende unterstehen nicht dem Versicherungsobligatorium. Wer den Schritt in die Selbständigkeit wagt und dazu das Pensionskassengeld beziehen möchte, muss die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit belegen können.
6 Welche Sozialversicherungsbeiträge sind geschuldet?
Selbständigerwerbende müssen AHV-, IV- und EO-Beiträge zahlen. Deren Höhe wird auf der Basis des aktuellen Einkommens des Beitragsjahrs berechnet.
7 Sind Selbständige gegen Erwerbsausfälle aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Unfällen versichert?
Nein. Sie sind nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert. Heilungskosten bei Unfällen müssen sie über die Krankenkasse versichern. Wer Lohnausfälle bei Krankheit und Unfall abdecken will, muss dies separat bei einer Privatversicherung tun. Das gleiche gilt für allfällige Leistungen bei Invalidität und Tod, die über die Deckung der obligatorischen Invalidenversicherung hinausgehen.
8 Haben Selbständigerwerbende Familienzulagen zugut?
Selbständige mit einem AHV-pflichtigen Jahreseinkommen von mindestens 7170 Franken haben Anspruch auf Kinder- und Ausbildungszulagen.
9 Können sich Selbständige freiwillig einer Pensionskasse anschliessen?
Ja. Sie können sich der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufsverbands, der Pensionskasse, bei der sie ihr Personal versichert haben, oder der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen.
10 Können Selbständige auch Geld in die Säule 3a einzahlen?
Ja. Selbständige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen 20 Prozent ihres Nettoeinkommens einzahlen. Der Betrag darf aber 34 416 Franken pro Jahr nicht überschreiten. Für Selbständige mit Pensionskasse liegt die Einzahlungslimite zurzeit bei 6883 Franken.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
Wählen Sie Ihre Versicherungs-Deckung mit einem Klick auf die entsprechenden vier Symbole:
Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.
Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.
Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.