Zehn Fragen zur Weiterbildung von Angestellten

1 Sind Betriebe verpflichtet, für die ­Weiterbildung ihrer Angestellten zu sorgen?

Nein. Einen Anspruch auf eine Weiterbildung gibt es laut Gesetz nicht. Das Recht auf eine Weiterbildung kann sich jedoch aus dem individuellen Arbeitsvertrag oder aus einem Gesamtarbeitsvertrag ergeben.

2 Haben Angestellte einen Anspruch ­darauf, an einem bestimmten Tag ­freizunehmen, um einen Kurs zu besuchen?

Nein, einen Anspruch auf einen bestimmten freien Tag für eine Weiterbildung gibt es nicht. Ausnahme: Angestellte bis 30 Jahre dürfen für unentgeltliche Jugendarbeit und auch für die entsprechende Weiterbildung bis zu ­einer ­Woche pro Dienstjahr freinehmen, wenn sie das dem Betrieb mindestens zwei Monate davor mitteilen. In dieser Zeit haben sie keinen Anspruch auf Lohn, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

3 Darf mich der Betrieb zur Teilnahme an Weiterbildungsveranstaltungen zwingen?

Ja. Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht. Er kann eine Weiterbildung anordnen, wenn sie für die vereinbarte Arbeit förderlich und zumutbar ist.

4 Erhält man den Lohn während der Weiterbildungszeit? 

Ordnet der Betrieb die Weiterbildung an oder ist der Angestellte laut Vertrag zu ­einer Weiterbildung verpflichtet, zählt sie zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für diese Zeit Lohn zu bezahlen.

5 Was passiert, wenn Angestellte ­während der angeordneten Weiter­bildung krank werden?

Auch in einem solchen Fall muss der ­Betrieb den Lohn zahlen – längstens für die Dauer gemäss Vertrag oder Gesetz, genauso wie in anderen Krankheitsfällen oder bei einem Unfall im Arbeitsverhältnis.

6 Wer bezahlt den Kurs?

Ordnet der Betrieb die Weiterbildung an, dann muss er die Kosten dafür über­nehmen. Andere Weiter­bildungen sind freiwillig und somit von den Angestellten selbst zu finanzieren.

7 Müssen Angestellte Ausbildungs­kosten zurückzahlen, wenn sie ­kündigen?

Nur, wenn sie sich dazu verpflichtet haben. Nicht jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses löst eine Zahlungspflicht aus. Kündigen Angestellte aus begründetem Anlass – etwa bei ausstehendem Lohn, oder wenn der Arbeitgeber Vereinbarungen nicht einhält –, müssen sie nichts zurückzahlen.

8 Was sind Weiterbildungs­vereinbarungen?

Aus verschiedenen Gründen verpflichten sich Betriebe oft freiwillig zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Weiterbildungskosten. Das wird häufig in speziellen ­Weiterbildungsvereinbarungen festgelegt. In vielen solchen Fällen ist die Übernahme der Kosten an Bedingungen geknüpft – etwa an eine bestimmte Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

9 Dürfen Angestellte entlassen werden, wenn sie die vereinbarte Weiter­bildung nicht erfolgreich ­abschliessen?

Ja, insbesondere wenn die Weiterbildung für die Ausübung der Tätigkeit notwendig ist. Aber die Kündigungsfrist muss selbstverständlich eingehalten werden.

10 Gelten die Regeln für die ­Weiterbildung auch für die ­Einarbeitung im Betrieb?

Nein. Die Einarbeitung erfolgt stets in ­Bezug auf die konkrete Stelle und die damit zusammenhängende Arbeit. Dieser Aufwand muss deshalb vom Betrieb übernommen werden.

02.05.2023

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