Zimmervermietung: Brauchen wir die Erlaubnis des Vermieters?
Ja. Wenn Sie in den beiden Zimmern Touristen logieren lassen wollen, handelt es sich um eine Untermiete. Will ein Mieter seine Wohnung oder einzelne Zimmer untervermieten, braucht er die Zustimmung seines Vermieters. Er kann dies aber nur in folgenden drei Fällen verweigern:
- Wenn der Hauptmieter dem Vermieter die Konditionen der Untermiete nicht offenlegen will.
- Wenn der Mieter vom Untermieter einen übermässigen Mietzins verlangt. Denn mit der Untermiete darf ohne die Zustimmung des Vermieters kein Gewinn erzielt werden.
- Wenn dem Vermieter aus der Untermiete wesentliche Nachteile entstehen.
Das regelmässige Vermieten von zwei Zimmern an Touristen stellt einen veränderten Gebrauch der Wohnung dar. Aus diesem Grund könnte Ihnen der Vermieter die Untermiete an Touristen verbieten.
Rechtsschutz vom K-Tipp: Berechnen Sie die Prämie
Sie stellen Ihre Deckung Ihren Bedürfnissen entsprechend zusammen. Einzel- oder Mehrpersonenversicherung, mit oder ohne Privatrechtsschutz, mit oder ohne Verkehrsrechtsschutz, mit oder ohne Rechtsschutz für Wohneigentümer.
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Einzel- oder Mehrpersonenversicherung
Einzelversicherung: Versichert ist der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz.
Mehrpersonenversicherung: Versichert sind der Versicherungsnehmer mit Wohnsitz Schweiz und alle dauernd mit ihm im gleichen Haushalt wohnenden Personen. Auswärts wohnende Kinder des Versicherungsnehmers sind versichert, sofern sie unmündig sind oder sich in Ausbildung befinden, längstens bis 25 Jahren.


Mit oder ohne
Verkehrsrechtsschutz
Nur versichert bei Wahl von Verkehrsrechtsschutz: Streitigkeiten im Zusammenhang mit nicht gewerblich abgeschlossenen Verträgen zu immatrikulierten Fahrzeugen oder in der Schweiz immatrikulierten Schiffen sowie Verfahren über den Entzug von Führer- oder Fahrzeugausweisen bei Fahrlässigkeitsdelikten.


Nur versichert bei Wahl von Wohneigentum: Streitigkeiten mit Bauhandwerkern betreffend selbstbewohnte eigene Immobilien, Streitigkeiten mit anderen Stockwerkeigentümern im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften, Streitigkeiten mit Nachbarn sowie Streitigkeiten im Zusammenhang mit selbstbewohnten Liegenschaften und mit im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten und Grundlasten sowie Grenzstreitigkeiten.